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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e)   
Gliederung
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§ 1591
Mutterschaft

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

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Rechtsprechung zu § 1591 BGB

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