Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1589 - 1590) |
(1) 1Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. 2Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.
(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 1590 BGB
159 Entscheidungen zu § 1590 BGB in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 04.08.2023 - 13 K 254/23
Kindergeldanspruch: Berücksichtigungsfähigkeit von Stiefkindern im Rahmen des § ...
- VG Bayreuth, 08.08.2017 - B 5 K 17.273
Erstattung von Bestattungskosten
- OLG München, 30.03.2022 - 7 U 5926/21
Eintritt und Ausscheiden eines unter Betreuung stehenden Gesellschafters
- OLG München, 30.03.2022 - 7 U 6050/21
Widerspruch gegen Eintragung in die Gesellschafterliste
- AG Siegburg, 17.10.2018 - 105 C 97/18
Keine Eigenbedarfskündigung für Tochter der Lebensgefährtin
- BFH, 14.11.2023 - IX R 13/23
Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)Mutter
- BGH, 25.10.2023 - 2 StR 195/23
Besorgnis der Befangenheit (Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten: ...
- BFH, 25.04.2018 - III R 24/17
Kindergeld; Zählkindervorteil in einer "Patchwork-Familie"
- OLG München, 31.05.2017 - 5 W 556/17
Zeugnisverweigerungsrecht als Schwager
- LG Bonn, 17.01.2019 - 53 Sam 6b-W2
Ablehnung des Schöffenamtes
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1590 BGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen
- Art. 51
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 11 II (Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft)