Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1589 - 1590) |
(1) 1Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. 2Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.
(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.
Rechtsprechung zu § 1590 BGB
163 Entscheidungen zu § 1590 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 14.11.2023 - IX R 13/23
Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)Mutter
- BGH, 25.10.2023 - 2 StR 195/23
Mitwirkung einer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Schöffin; ...
- AG Siegburg, 17.10.2018 - 105 C 97/18
Keine Eigenbedarfskündigung für Tochter der Lebensgefährtin
- OLG München, 30.03.2022 - 7 U 5926/21
Eintritt und Ausscheiden eines unter Betreuung stehenden Gesellschafters
- OLG München, 30.03.2022 - 7 U 6050/21
Widerspruch gegen Eintragung in die Gesellschafterliste
- VG Bayreuth, 08.08.2017 - B 5 K 17.273
Erstattung von Bestattungskosten
- FG Baden-Württemberg, 04.08.2023 - 13 K 254/23
Kindergeldanspruch: Berücksichtigungsfähigkeit von Stiefkindern im Rahmen des § ...
- LG Bonn, 17.01.2019 - 53 Sam 6b-W2
Ablehnung des Schöffenamtes
- OLG München, 31.05.2017 - 5 W 556/17
Zeugnisverweigerungsrecht als Schwager
- BFH, 25.04.2018 - III R 24/17
Kindergeld; Zählkindervorteil in einer "Patchwork-Familie"
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1590 BGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen
- Art. 51
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 11 II (Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft)