Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1589 - 1590)   
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Textdarstellung

  

§ 1589
Verwandtschaft

(1) 1Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. 2Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. 3Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1589 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Annahme als Kind
            Annahme Minderjähriger
              § 1755 (Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen)
              § 1756 (Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen)
              § 1764 II, III (Wirkung der Aufhebung)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
            § 41 Nr. 3 (Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Zeugenbeweis
            § 383 I Nr. 3 (Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
          § 22 Nr. 3 (Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes)
        Zeugen
          § 52 I Nr. 3 (Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten)
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