Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766a) |
(1) 1Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. 2Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben worden wäre.
(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Sorge, wieder auf.
(4) Das Familiengericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge zurückzuübertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
(5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
erklärung § 1751Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt § 1752Beschluss des Familiengerichts, Antrag § 1753Annahme nach dem Tode § 1754Wirkung der Annahme § 1755Erlöschen von Verwandtschafts-
verhältnissen § 1756Bestehenbleiben von Verwandtschafts-
verhältnissen § 1757Name des Kindes § 1758Offenbarungs- und Ausforschungsverbot § 1759Aufhebung des Annahmeverhältnisses § 1760Aufhebung wegen fehlender Erklärungen § 1761Aufhebungshindernisse § 1762Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form § 1763Aufhebung von Amts wegen § 1764Wirkung der Aufhebung § 1765Name des Kindes nach der Aufhebung § 1766Ehe zwischen Annehmendem und Kind § 1766aAnnahme von Kindern des nichtehelichen Partners
Rechtsprechung zu § 1764 BGB
36 Entscheidungen zu § 1764 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 18.04.2023 - 1 Ws 26/23
- OLG Oldenburg, 28.11.2018 - 11 UF 116/18
Volljährigenadoption: Abgrenzung zwischen Aufhebung und Nichtigkeitsfeststellung ...
- OLG Celle, 12.10.2020 - 21 WF 87/20
Vaterschaftsfeststellung; Adoption
- FG Schleswig-Holstein, 04.07.2008 - 3 K 114/06
Erbschaftsteuerrechtliche Einordnung eines ehemaligen Adoptivkindes - § 15 Abs. ...
- OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 9/12
Personenhandelsgesellschaft: Auslegung einer Nachfolgeklausel
- BGH, 02.05.1972 - VI ZR 193/70
Notarspflichten bei Adoption
- OLG Celle, 24.08.1981 - 17 Wx 10/81
- OLG Düsseldorf, 24.11.1995 - 3 Wx 415/93
Erteilung eines Erbschein zugunsten von in den USA adoptierten Abkömmlingen
- VG Augsburg, 18.07.2006 - Au 1 K 06.238
Ausländerrecht: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Fehlende familiäre ...
- BVerwG, 24.04.1974 - VIII C 42.73
Antrag auf Befreiung vom Wehrdienst - Anfechtung eines Musterungsbescheides - ...
Querverweise
Auf § 1764 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1766 (Ehe zwischen Annehmendem und Kind)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- II. Vormundschafts- und Familiensachen
- § 49
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 14 (Kindschafts- und Adoptionssachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1764 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Allgemeine Vorschriften
- § 1589 (Verwandtschaft) (zu § 1764 II, III)