Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
| Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766a) |
(1) 1Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. 2Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. 3Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) 1Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen. 2Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. 3Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.
(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Familiengericht sie ersetzen; einer Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch das Familiengericht ersetzt worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien vom 19.03.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.03.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien | 19.03.2020 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
erklärung § 1751Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt § 1752Beschluss des Familiengerichts, Antrag § 1753Annahme nach dem Tode § 1754Wirkung der Annahme § 1755Erlöschen von Verwandtschafts-
verhältnissen § 1756Bestehenbleiben von Verwandtschafts-
verhältnissen § 1757Name des Kindes § 1758Offenbarungs- und Ausforschungsverbot § 1759Aufhebung des Annahmeverhältnisses § 1760Aufhebung wegen fehlender Erklärungen § 1761Aufhebungshindernisse § 1762Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form § 1763Aufhebung von Amts wegen § 1764Wirkung der Aufhebung § 1765Name des Kindes nach der Aufhebung § 1766Ehe zwischen Annehmendem und Kind § 1766aAnnahme von Kindern des nichtehelichen Partners
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Rechtsprechung zu § 1746 BGB
123 Entscheidungen zu § 1746 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 28.03.2018 - 2 UF 17/18
Beschwerdeberechtigung des Anzunehmenden bei der Volljährigenadoption ...
- LG Bonn, 25.07.1983 - 5 T 131/83
Zur Wirksamkeit der Einwilligungserklärung nach § 1746 BGB
- VG Schleswig, 04.08.2021 - 1 B 104/21 Corona
Schulrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- BGH, 11.08.2021 - XII ZB 18/21
Auch im Fall der Volljährigenadoption kann ein Ehepaar den Anzunehmenden - ...
- BGH, 12.05.2021 - XII ZB 34/21
A) In Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach §
- BVerwG, 19.02.2015 - 1 C 17.14
Adoption; Annahme als Kind; Antragstellung; Zeitpunkt der Antragstellung; ...
- OLG Brandenburg, 05.08.2021 - 13 WF 81/21
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Jugendlichen zur Rechtsverfolgung ...
- BGH, 19.01.2022 - XII ZB 183/21
Adoptiertes Kind hat Anspruch gegen seine leibliche Mutter auf Auskunft über die ...
- OLG Hamm, 19.05.1983 - 15 W 424/82
Gesamtprokura des Prokuristen und eines Geschäftsführers
- OLG Hamburg, 16.01.2026 - 2 W 75/25
Querverweise
Auf § 1746 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
- § 3 (Umwandlungsausspruch)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 14 (Kindschafts- und Adoptionssachen)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beurkundung, vollstreckbare Urkunden
- § 59 (Beurkundung)