Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766a) |
(1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend.
(2) 1Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personen
1. | seit mindestens vier Jahren oder | |
2. | als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem |
eheähnlich zusammenleben. 2Sie liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist.
(3) 1Ist der Annehmende mit einem Dritten verheiratet, so kann er das Kind seines Partners nur allein annehmen. 2Die Einwilligung des Dritten in die Annahme ist erforderlich. 3§ 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien vom 19.03.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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31.03.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien | 19.03.2020 |
erklärung § 1751Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt § 1752Beschluss des Familiengerichts, Antrag § 1753Annahme nach dem Tode § 1754Wirkung der Annahme § 1755Erlöschen von Verwandtschafts-
verhältnissen § 1756Bestehenbleiben von Verwandtschafts-
verhältnissen § 1757Name des Kindes § 1758Offenbarungs- und Ausforschungsverbot § 1759Aufhebung des Annahmeverhältnisses § 1760Aufhebung wegen fehlender Erklärungen § 1761Aufhebungshindernisse § 1762Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form § 1763Aufhebung von Amts wegen § 1764Wirkung der Aufhebung § 1765Name des Kindes nach der Aufhebung § 1766Ehe zwischen Annehmendem und Kind § 1766aAnnahme von Kindern des nichtehelichen Partners
Rechtsprechung zu § 1766a BGB
7 Entscheidungen zu § 1766a BGB in unserer Datenbank:
- AG Büdingen, 10.06.2020 - 50 F 652/19
Zum Namensrecht bei Adoption eines verheirateten Volljährigen
- BGH, 11.08.2021 - XII ZB 18/21
Volljährigenadoption; (ausschließlich) gemeinschaftliche Annahme als Kind
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 07.12.2020 - 16 UF 728/20
Zur Einzeladoption durch einen Ehepartner
- OLG München, 07.12.2020 - 16 UF 728/20
- OLG Karlsruhe, 14.04.2023 - 5 UF 228/21
Ersetzung der Einwilligung bei der Volljährigenadoption
- OLG Naumburg, 16.04.2021 - 9 UF 11/21
Stiefkindadoption bei Ehe mit Drittem
- AG Frankenthal, 05.05.2020 - 71 F 192/19
Adoption eines minderjährigen Kindes durch ein Ehepaar oder durch einen ...
- AG Ahaus, 18.05.2021 - 12 F 235/13
Querverweise
Auf § 1766a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
- Adoptionsvermittlung und Begleitung
- § 9a (Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption)