Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772)   
   Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1744
Probezeit

Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 1744 BGB

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Querverweise

Auf § 1744 BGB verweisen folgende Vorschriften:

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