Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766a) |
(1) 1Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. 2Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. 3Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. 4Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
(2) 1Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. 2Die Frist beginnt
a) | in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des noch nicht 14 Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt wird; | |
b) | in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt; | |
c) | in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört; | |
d) | in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist; | |
e) | in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist. |
3Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 sind entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
erklärung § 1751Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt § 1752Beschluss des Familiengerichts, Antrag § 1753Annahme nach dem Tode § 1754Wirkung der Annahme § 1755Erlöschen von Verwandtschafts-
verhältnissen § 1756Bestehenbleiben von Verwandtschafts-
verhältnissen § 1757Name des Kindes § 1758Offenbarungs- und Ausforschungsverbot § 1759Aufhebung des Annahmeverhältnisses § 1760Aufhebung wegen fehlender Erklärungen § 1761Aufhebungshindernisse § 1762Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form § 1763Aufhebung von Amts wegen § 1764Wirkung der Aufhebung § 1765Name des Kindes nach der Aufhebung § 1766Ehe zwischen Annehmendem und Kind § 1766aAnnahme von Kindern des nichtehelichen Partners
Rechtsprechung zu § 1762 BGB
39 Entscheidungen zu § 1762 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 06.12.2017 - XII ZB 371/17
Adoptionssache: Antrag auf Aufhebung der Adoption innerhalb der Dreijahresfrist; ...
- OLG Celle, 25.07.2022 - 21 UF 37/21
Feststellung einer biologischen Vaterschaft; Feststellungsinteresse des ...
- OLG Celle, 12.10.2020 - 21 WF 87/20
Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Vaterschaft zu einem ...
- OLG Oldenburg, 28.11.2018 - 11 UF 116/18
Abgrenzung; Adoption; Aufhebungsantrag; fehlende Geschäftsfähigkeit; ...
- OLG Brandenburg, 29.08.2018 - 13 UF 120/17
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 11.09.2018 - 13 UF 120/17
Aufhebung des Aufnahmeverhältnisses bei einer Volljährigenadoption
- OLG Brandenburg, 11.09.2018 - 13 UF 120/17
- OLG Frankfurt, 09.01.2020 - 20 VA 18/18
Offenbarungs- und Ausforschungsverbot bei Volljährigenadoption
- KG, 04.04.2014 - 17 WF 75/14
VKH-Antrag: Hinreichende Erfolgsaussicht bei Anbringung eines formnichtigen ...
- OLG Frankfurt, 30.09.1982 - 20 W 397/82
Aufhebung der Adoption aus wichtigem Grund nach § 1771 BGB; Frist für den ...
- OLG München, 16.04.2007 - 31 Wx 102/06
Aufhebung der Volljährigenadoption
§ 1762 BGB in Nachschlagewerken
- § 1762 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Einwilligungsvorbehalt
Querverweise
Auf § 1762 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 234 (Viertes Buch. Familienrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 1762 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1629 I 1 (Vertretung des Kindes) (zu § 1762 I)
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- Allgemeine Vorschriften
- § 1793 I 1 (Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten) (zu § 1762 I)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich) (zu § 1762 III)