Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
Untertitel 2 - Annahme Volljähriger (§§ 1767 - 1772) |
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
(2) 1Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. 2Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. 3Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 | |
01.01.2005 | Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts | 15.12.2004 | |
01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
Rechtsprechung zu § 1767 BGB
313 Entscheidungen zu § 1767 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 30.03.2022 - 7 U 59/20
- OLG Bremen, 16.10.2019 - 4 UF 73/19
Voraussetzungen einer Erwachsenen-Adoption
- BGH, 11.08.2021 - XII ZB 18/21
Volljährigenadoption; (ausschließlich) gemeinschaftliche Annahme als Kind
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 07.12.2020 - 16 UF 728/20
Zur Einzeladoption durch einen Ehepartner
- OLG München, 07.12.2020 - 16 UF 728/20
- BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19
Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 28.08.2019 - 15 UF 184/19
Namensrecht bei Erwachsenenadoption
- OLG Stuttgart, 28.08.2019 - 15 UF 184/19
- AG Büdingen, 10.06.2020 - 50 F 652/19
Zum Namensrecht bei Adoption eines verheirateten Volljährigen
- OLG Frankfurt, 15.12.2021 - 21 W 170/21
Kumulativer Erbteilserwerb bei Minderjährigenadoption
- OLG Stuttgart, 14.01.2019 - 17 UF 87/18
Wirksamkeit einer Volljährigenadoption bei intaktem Verhältnis der Anzunehmenden ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 1767 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 234 (Viertes Buch. Familienrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 1767 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- §§ 1741 ff. (Zulässigkeit der Annahme) (zu § 1767 II)