Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
| Untertitel 2 - Annahme Volljähriger (§§ 1767 - 1772) |
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(3) 1§ 1757 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
| 1. | der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden nach Absatz 1 nicht erhält, wenn er der Namensänderung widerspricht, | |
| 2. | zusätzlich die Möglichkeit besteht, einen aus dem bisherigen Familiennamen des Angenommenen und dem Familiennamen des Annehmenden gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen zu bestimmen; § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. |
2§ 1757 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.
(4) 1Zur Annahme eines Verheirateten als Kind ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich. 2Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt.
(5) Die Erklärungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen öffentlich beglaubigt und vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht abgegeben werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2025 | Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts | 11.06.2024 | |
| 22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 | |
| 01.01.2005 | Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts | 15.12.2004 | |
| 01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 1767 BGB
357 Entscheidungen zu § 1767 BGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 24.10.2024 - 1 BvL 10/20
Zur Verfassungsmäßigkeit der § 1767 Abs 2 S 1 BGB iVm § 1757 Abs 1 S 1 BGB ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19
Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten ...
- OLG Stuttgart, 28.08.2019 - 15 UF 184/19
Volljährigenadoption: Beschwerde gegen die Ablehnung einer Beibehaltung des ...
- BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19
- OLG Stuttgart, 30.11.2023 - 16 UF 193/23
Beibehaltung des Geburtsnamens bei Volljährigen-Stiefkindadoption mit den ...
- AG Büdingen, 10.06.2020 - 50 F 652/19
Zum Namensrecht bei Adoption eines verheirateten Volljährigen
- OLG Brandenburg, 14.07.2026 - 13 UF 105/25
Voraussetzungen für eine Annahme der Anzunehmenden als volljähriges Kind durch ...
- OLG Oldenburg, 14.11.2022 - 11 UF 187/22
Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption durch die eigenen Urgroßeltern; Begriff ...
- BVerfG, 10.04.2025 - 1 BvR 842/24
Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Versagung einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 06.03.2024 - 18 UF 26/23
Volljährigenadoption: Erforderlichkeit der gemeinschaftlichen Annahme durch ...
- OLG Stuttgart, 06.03.2024 - 18 UF 26/23
- BVerfG, 31.10.2023 - 1 BvR 571/23
Stattgebender Kammerbeschluss: Entscheidung über Volljährigenadoption ohne ...
Querverweise
Auf § 1767 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 234 (Viertes Buch. Familienrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 1767 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- §§ 1741 ff. (Zulässigkeit der Annahme) (zu § 1767 II)