Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
| Untertitel 2 - Annahme Volljähriger (§§ 1767 - 1772) |
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
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Rechtsprechung zu § 1769 BGB
65 Entscheidungen zu § 1769 BGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 31.10.2023 - 1 BvR 571/23
Stattgebender Kammerbeschluss: Entscheidung über Volljährigenadoption ohne ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 25.10.2024 - 13 UF 41/24
Anhörungsrecht eines leiblichen Kindes im Adoptionsverfahren; Erfordernis ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 26.02.2026 - 13 WF 48/25
Erfolgreiche Beschwerde wegen Anspruchs des Beschwerdeführers als Anzunehmender ...
- OLG Brandenburg, 26.02.2026 - 13 WF 48/25
- OLG Brandenburg, 14.07.2026 - 13 UF 105/25
Voraussetzungen für eine Annahme der Anzunehmenden als volljähriges Kind durch ...
- OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16
Amtshaftung bei rechtswidriger Ermöglichung einer Erwachsenenadoption eines ...
- AG Steinfurt, 28.12.2022 - 10 F 298/22
Adoptionsverfahren - Anhörungsrüge des übergangenen Kindes des Annehmenden
- BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18
Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Volljährigenadoption
- BGH, 25.08.2021 - XII ZB 442/18
A) Für den Ausspruch einer Annahme als Kind muss die Identität des Anzunehmenden ...
- OLG Karlsruhe, 14.04.2023 - 5 UF 228/21
Ersetzung der Einwilligung bei der Volljährigenadoption
Querverweise
Auf § 1769 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 234 (Viertes Buch. Familienrecht)