Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
(2) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur persönlich anfechten.
(3) Ist die anfechtungsberechtigte Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur ihr gesetzlicher Vertreter die Anfechtung erklären.
(4) 1Ist die anfechtungsberechtigte Person in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und hat sie das 14. Lebensjahr vollendet, kann sie die Anfechtung nur selbst erklären. 2Sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(5) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung vom 29.03.2026
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2026 | Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung | 29.03.2026 | |
| 30.04.2004 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern | 23.04.2004 |
bedürftigkeit der Anerkennung § 1595aAnerkennung trotz bestehender Vaterschaft § 1596Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen § 1597Form § 1597a(weggefallen) § 1598Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; sorgerechtliche Begleitregelung § 1598aAnspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung § 1599Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft § 1600Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung § 1600aPersönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit § 1600bAnfechtungsfristen § 1600cVaterschafts-
vermutung im Anfechtungsverfahren § 1600dGerichtliche Feststellung der Vaterschaft § 1600e(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 1600a BGB
306 Entscheidungen zu § 1600a BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 25.06.2024 - 24 U 7/24
Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses des verstorbenen Vaters durch ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.03.2025 - IV ZR 88/24
Entstehung und Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines nichtehelichen Kindes ...
- BGH, 12.03.2025 - IV ZR 88/24
- OLG Saarbrücken, 11.12.2017 - 6 UF 110/17
Zeugung eines Kindes im Wege heterologer Insemination: Kindeswohldienlichkeit der ...
- OLG Brandenburg, 03.06.2026 - 3 W 27/26
Anspruch der Antragstellerin auf Ausstellung eines Erbscheins wegen wirksamer ...
- VG Köln, 24.06.2026 - 10 K 3874/24
- OLG Karlsruhe, 07.08.2024 - 2 UF 100/24
Vaterschaftsanfechtung im Namen des Kindes
- BGH, 29.10.2025 - XII ZB 242/24
Vaterschaftsanerkennung nur für Aufenthalt: Kindeswohl rechtfertigt Entziehung ...
- OLG Saarbrücken, 17.12.2018 - 5 W 91/18
Erbscheinsverfahren: Einziehung eines Erbscheins eines Kindes bei unklarer ...
- BGH, 22.03.2017 - XII ZB 56/16
Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters
- VG Köln, 03.12.2025 - 10 K 3833/23
§ 1600a BGB in Nachschlagewerken
- § 1600a BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Einwilligungsvorbehalt
Geschäftsfähigkeit
Gesetzlicher Vertreter
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1600a BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1629 I 1 (Vertretung des Kindes) (zu § 1600a V)
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- Allgemeine Vorschriften
- § 1793 I 1 (Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten) (zu § 1600a V)
- §§ 1896 ff.