Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
(2) 1Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. 2Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 3Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.
(3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.
(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.
(5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern vom 23.04.2004
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.04.2004 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern | 23.04.2004 |
bedürftigkeit der Anerkennung § 1596Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit § 1597Formerfordernisse; Widerruf § 1597aVerbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft § 1598Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf § 1598aAnspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung § 1599Nichtbestehen der Vaterschaft § 1600Anfechtungs-
berechtigte § 1600aPersönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit § 1600bAnfechtungsfristen § 1600cVaterschafts-
vermutung im Anfechtungsverfahren § 1600dGerichtliche Feststellung der Vaterschaft § 1600e(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 1600a BGB
294 Entscheidungen zu § 1600a BGB in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 11.12.2017 - 6 UF 110/17
Zeugung eines Kindes im Wege heterologer Insemination: Kindeswohldienlichkeit der ...
- BGH, 22.03.2017 - XII ZB 56/16
Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters
- OLG Saarbrücken, 17.12.2018 - 5 W 91/18
Erbscheinsverfahren: Einziehung eines Erbscheins eines Kindes bei unklarer ...
- BGH, 18.03.2020 - XII ZB 321/19
Vaterschaftsanfechtung durch Mutter: Voraussetzungen; rechtsgeschäftlicher ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bamberg, 12.06.2019 - 7 UF 99/19
Vaterschaftsanfechtung durch Mutter: Verwirkung, Rechtsmissbrauch, ...
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- OLG Hamm, 30.11.2015 - 12 UF 105/15
Hemmung der Frist für die Anfechtung der Vaterschaft durch Anfechtung in einem ...
- OLG Düsseldorf, 30.11.2018 - 6 UF 96/18
Abänderung eines Vergleichs über Kindesunterhalt
- BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13
Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das Grundgesetz keinen ...
- OLG Celle, 09.07.2018 - 21 WF 176/17
Kosten im Abstammungsverfahren, Sachverständigengutachten, Ergänzungspflegschaft ...
- OLG Frankfurt, 07.08.2017 - 5 WF 28/17
Interessengegensatz bei Vaterschaftsanfechtung
§ 1600a BGB in Nachschlagewerken
- § 1600a BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Einwilligungsvorbehalt
Geschäftsfähigkeit
Gesetzlicher Vertreter
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1600a BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1629 I 1 (Vertretung des Kindes) (zu § 1600a V)
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- Allgemeine Vorschriften
- § 1793 I 1 (Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten) (zu § 1600a V)
- §§ 1896 ff.