Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
(1) 1Ein Mann kann die Vaterschaft nur persönlich anerkennen. 2§ 1825 bleibt unberührt.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Mannes für diesen die Vaterschaft mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. 2Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
(3) Für die Zustimmung der Mutter und die etwa erforderliche Zustimmung des anderen Mannes nach § 1595a Absatz 1 Nummer 2 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) 1Für die Zustimmung des Kindes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts nicht bedarf. 2Für das beschränkt geschäftsfähige Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die Zustimmung nur durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. 3Hat das beschränkt geschäftsfähige Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es nur selbst zustimmen; es bedarf dazu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 4Steht der Mutter insoweit die elterliche Sorge für das Kind zu, gilt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in Vertretung für das Kind oder die Zustimmung zur Zustimmung des Kindes als abgegeben, wenn die Mutter ihre Zustimmung zu der Anerkennung nach § 1595 Absatz 1 Satz 1 erteilt hat.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung vom 29.03.2026
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2026 | Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung | 29.03.2026 | |
| 01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
| 12.04.2002 | Gesetz zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten (Kinderrechteverbesserungsgesetz - KindRVerbG) | 09.04.2002 |
bedürftigkeit der Anerkennung § 1595aAnerkennung trotz bestehender Vaterschaft § 1596Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen § 1597Form § 1597a(weggefallen) § 1598Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; sorgerechtliche Begleitregelung § 1598aAnspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung § 1599Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft § 1600Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung § 1600aPersönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit § 1600bAnfechtungsfristen § 1600cVaterschafts-
vermutung im Anfechtungsverfahren § 1600dGerichtliche Feststellung der Vaterschaft § 1600e(weggefallen)
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 1596 BGB
118 Entscheidungen zu § 1596 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.08.2026 - XII ZB 456/25
Feststellung der Unwirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft für das betroffene ...
- BGH, 30.08.2023 - XII ZB 48/23
Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung im Geburtenregister nach dem Tod der ...
- OLG Nürnberg, 19.09.2024 - 9 WF 753/24
Prozesskostenhilfe, Scheinvater, Versagung von Verfahrenskostenhilfe, ...
- BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87
Kenntnis der eigenen Abstammung
Zum selben Verfahren:
- AG Hamburg, 03.03.1987 - 10 C 419/86
- BVerfG, 10.01.1989 - 1 BvL 17/87
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im konkreten ...
- BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89
Ehelichkeitsanfechtung
- VG Halle, 22.12.2011 - 1 A 165/10
Anerkennung der Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung
- VG Berlin, 02.08.2013 - 11 K 403.12
Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis; Lage von Roma in Serbien; Privilegierung der ...
- OLG Köln, 02.12.1992 - 16 U 113/92
ABSTAMMUNG; ANFECHTEN
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1596 BGB
| 10.06.1994 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1598 zweiter Halbsatz i.V.m. § 1596 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 1593 BGB) | BGBl. I S. 1280 |
| 15.02.1989 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 1593 und 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) | BGBl. I S. 253 |
§ 1596 BGB in Nachschlagewerken
- § 1596 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vaterschaftsanerkennung - § 1596 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Genehmigungen von a bis z
Genehmigungspflichten
Geschäftsfähigkeit
Gesetzliche Vertretung
Gesetzlicher Vertreter
Kindschaftsrecht
Vaterschaftsanerkennung
Vaterschaftsfeststellung
Querverweise
Auf § 1596 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- § 1598 (Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; sorgerechtliche Begleitregelung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1596 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- §§ 1896 ff.