Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
(1) 1Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. 2Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. 3Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. 4Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) 1Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. 2Im Übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1903 bleibt unberührt.
(4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
12.04.2002 | Gesetz zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten (Kinderrechteverbesserungsgesetz - KindRVerbG) | 09.04.2002 |
Rechtsprechung zu § 1596 BGB
100 Entscheidungen zu § 1596 BGB in unserer Datenbank:
- VG Halle, 22.12.2011 - 1 A 165/10
Anerkennung der Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung
- BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87
Kenntnis der eigenen Abstammung
Zum selben Verfahren:
- AG Hamburg, 03.03.1987 - 10 C 419/86
- BVerfG, 10.01.1989 - 1 BvL 17/87
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im konkreten ...
- BayObLG, 15.04.1996 - 1Z BR 169/95
Änderung einer Verfügung durch ein Vormundschaftsgericht, nachdem die Verfügung ...
- OLG Hamm, 09.04.1987 - 15 W 104/87
Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage nach § 1596 ...
- BGH, 20.01.1965 - IV ZR 43/64
Ehelichkeitsanfechtungsklage des Kindes
- OLG Rostock, 11.01.1995 - 3 W 75/94
Minderjähriges Kind; Nichteheliche Abstammung; Zeitpunkt der Kenntnis; ...
- BayObLG, 28.01.1993 - 3Z BR 181/92
Anfechtungsfrist; Minderjährig; Kind; Vertreter; Anfechtungsprozeß; Vertretung; ...
- OLG Bremen, 21.04.1997 - 2 W 35/97
Voraussetzungen für die Ehelichkeitsanfechtung
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1596 BGB
10.06.1994 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1598 zweiter Halbsatz i.V.m. § 1596 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 1593 BGB) | BGBl. I S. 1280 |
15.02.1989 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 1593 und 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) | BGBl. I S. 253 |
§ 1596 BGB in Nachschlagewerken
- § 1596 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vaterschaftsanerkennung
- § 1596 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Genehmigungen von a bis z
Genehmigungspflichten
Geschäftsfähigkeit
Gesetzliche Vertretung
Gesetzlicher Vertreter
Kindschaftsrecht
Vaterschaftsanerkennung
Vaterschaftsfeststellung
Querverweise
Auf § 1596 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1596 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- §§ 1896 ff. (Voraussetzungen) (zu § 1596 III)