Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
(1) 1Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. 2Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. 3Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. 4Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) 1Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. 2Im Übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1825 bleibt unberührt.
(4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
12.04.2002 | Gesetz zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten (Kinderrechteverbesserungsgesetz - KindRVerbG) | 09.04.2002 |
bedürftigkeit der Anerkennung § 1596Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit § 1597Formerfordernisse; Widerruf § 1597aVerbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft § 1598Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf § 1598aAnspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung § 1599Nichtbestehen der Vaterschaft § 1600Anfechtungs-
berechtigte § 1600aPersönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit § 1600bAnfechtungsfristen § 1600cVaterschafts-
vermutung im Anfechtungsverfahren § 1600dGerichtliche Feststellung der Vaterschaft § 1600e(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 1596 BGB
115 Entscheidungen zu § 1596 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 30.08.2023 - XII ZB 48/23
Vaterschaftsanerkennung; Entfall des Zustimmungserfordernisses mit Ableben der ...
- VG Halle, 22.12.2011 - 1 A 165/10
Anerkennung der Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2016 - 3 L 86.16
Prozessfähigkeit in einem Petitionsverfahren
- BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87
Kenntnis der eigenen Abstammung
Zum selben Verfahren:
- AG Hamburg, 03.03.1987 - 10 C 419/86
- BVerfG, 10.01.1989 - 1 BvL 17/87
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im konkreten ...
- BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89
Ehelichkeitsanfechtung
- OLG Köln, 02.12.1992 - 16 U 113/92
ABSTAMMUNG; ANFECHTEN
- VG Oldenburg, 01.11.2013 - 11 B 6467/13
Ausländer; unerlaubt eingereist; Ermessen; Schwangerschaft; Umverteilung
- OLG Bremen, 20.07.1989 - 2 W 38/89
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1596 BGB
10.06.1994 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1598 zweiter Halbsatz i.V.m. § 1596 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 1593 BGB) | BGBl. I S. 1280 |
15.02.1989 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 1593 und 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) | BGBl. I S. 253 |
§ 1596 BGB in Nachschlagewerken
- § 1596 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Vaterschaftsanerkennung
- § 1596 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Genehmigungen von a bis z
- Genehmigungspflichten
- Geschäftsfähigkeit
- Gesetzliche Vertretung
- Gesetzlicher Vertreter
- Kindschaftsrecht
- Vaterschaftsanerkennung
- Vaterschaftsfeststellung
Querverweise
Auf § 1596 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1596 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- §§ 1896 ff.