Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
(2) 1§ 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. 2Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. 3Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2015 | Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner | 20.11.2015 |
bedürftigkeit der Anerkennung § 1596Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit § 1597Formerfordernisse; Widerruf § 1597aVerbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft § 1598Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf § 1598aAnspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung § 1599Nichtbestehen der Vaterschaft § 1600Anfechtungs-
berechtigte § 1600aPersönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit § 1600bAnfechtungsfristen § 1600cVaterschafts-
vermutung im Anfechtungsverfahren § 1600dGerichtliche Feststellung der Vaterschaft § 1600e(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 1599 BGB
327 Entscheidungen zu § 1599 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.06.2018 - XII ZB 369/17
Anfechtung der Vaterschaft nach dem Recht des Staates mit dem gewöhnlichen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 29.06.2017 - 31 Wx 402/16
Zur erfolglosen Beschwerde gegen eine Geburtenregistereintragung
- OLG München, 29.06.2017 - 31 Wx 402/16
- BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17
Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend den Verlust der Staatsangehörigkeit ...
- OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LC 21/15
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
- VG Oldenburg, 11.02.2015 - 11 A 2497/14
Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft
- BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18
- BGH, 23.11.2011 - XII ZR 78/11
Wirksamkeitsprüfung für eine Vaterschaftsanerkennung: Anwendbares Statut im Falle ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 08.12.2010 - 3 UF 100/09
Zur "Günstigerprüfung" bei der Anwendung verschiedener Rechtsordnungen im ...
- KG, 08.12.2010 - 3 UF 100/09
- VG Magdeburg, 16.11.2018 - 4 B 328/18
Einstweilige Anordnung gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach der Anerkennung ...
- VG Hamburg, 17.06.2020 - 6 K 4501/19
Zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge einer vom ...
§ 1599 BGB in Nachschlagewerken
- § 1599 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vaterschaftsanerkennung
- § 1599 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Genehmigungen von a bis z
Genehmigungspflichten
Geschftsfhigkeit
Geschäftsfähigkeit
Gesetzliche Vertretung
Gesetzlicher Vertreter
Kindschaftsrecht
Vaterschaftsfeststellung
Querverweise
Auf § 1599 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 224 (Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997)
Redaktionelle Querverweise zu § 1599 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
- § 1617b II (Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft) (zu §§ 1599 ff)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 20 (Anfechtung der Abstammung) (zu §§ 1599 ff)