Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625) |
(1) 1Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Geburtsnamen führt, so kann dieser neu bestimmt werden. 2Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. 3§ 1617 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 1617c Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) 1Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Familiennamen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. 2Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss. 3Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend.
(3) Erhält das Kind nach Absatz 2 den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen, so gilt § 1617a Absatz 2 und 4 entsprechend, wenn ihr Name aus mehreren Namen besteht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2025 | Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts | 11.06.2024 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 |
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Rechtsprechung zu § 1617b BGB
75 Entscheidungen zu § 1617b BGB in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 10.06.2026 - 21 UF 53/26
- BGH, 16.12.2015 - XII ZB 405/13
Personenstandssache: Neubestimmung des Geburtsnamens eines in die Ehe der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 24.06.2013 - 3 W 12/13
Personenstandssache: Neubestimmung eines durch Einbenennung erworbenen Namen des ...
- OLG Zweibrücken, 24.06.2013 - 3 W 12/13
- OLG Hamm, 26.08.2026 - 2 WF 86/26
Zustimmung Kindesmutter zur Änderung des Familiennamens
- BGH, 13.11.2019 - XII ZB 118/17
Namensführung eines Kindes: Bindungswirkung der elterlichen Namensbestimmung für ...
- BGH, 03.02.2021 - XII ZB 391/19
Beurkundung einer Namenserklärung im Fall des urkundlich nicht nachgewiesenen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 09.07.2019 - 3 W 38/19
Wirksamkeit einer Namensbestimmung bei ungeklärter Identität des Elternteils
- OLG Zweibrücken, 09.07.2019 - 3 W 38/19
- BGH, 05.07.2023 - XII ZB 155/20
Berichtigung eines Geburtenregistereintrags: Flüchtlingseigenschaft eines Kindes
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 18.04.2024 - 11 W 2656/18
Berichtigung eines Geburtsregistereintrags eines Kindes von aus Eritrea ...
- OLG Nürnberg, 18.04.2024 - 11 W 2656/18
- BGH, 02.04.2025 - XII ZB 633/24
Namensneubestimmungsrecht für nachgeborene Geschwister
Querverweise
Auf § 1617b BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1617b BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 1617b II 2)