Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625) |
(1) 1Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das der dänischen Minderheit angehört, ein nicht durch Bindestrich verbundener Doppelname bestimmt werden, der sich zusammensetzt aus
| 1. | dem Familiennamen eines nahen Angehörigen an erster Stelle des Doppelnamens und | |
| 2. | dem Familiennamen eines Elternteils an zweiter Stelle des Doppelnamens. |
2§ 1617 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
(2) 1Im Fall des § 1616 können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil dem Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen ist, den Familiennamen eines nahen Angehörigen nach Absatz 1 voranstellen. 2§ 1617g Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) 1Die Bestimmung nach Absatz 1 und die Voranstellung nach Absatz 2 bedürfen der Einwilligung des nahen Angehörigen, es sei denn, dieser ist bereits verstorben. 2Die Einwilligung ist gegenüber dem Standesamt zu erklären; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2025 | Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts | 11.06.2024 |
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Rechtsprechung zu § 1617h BGB
6 Entscheidungen zu § 1617h BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 06.02.2026 - 26 W 19/25
Namensänderungsantrag einer volljährigen Tochter auf Annahme des Ehenamens der ...
Zum selben Verfahren:
- AG Köln, 05.12.2025 - 378 III 101/25
Tochter darf den Nachnamen des verstorbenen Stiefvaters annehmen
- AG Köln, 05.12.2025 - 378 III 101/25
- OLG Bamberg, 16.12.2025 - 4 Wx 2/25
Namensänderung; Anfügung des Geburtsnamens des Vaters an den eigenen Namen
- OLG Köln, 22.01.2026 - 26 W 16/25
Zum selben Verfahren:
- AG Köln, 20.11.2025 - 378 III 98/25
Volljähriges Kind darf Namen verstorbener Mutter ohne deren Zustimmung annehmen
- AG Köln, 20.11.2025 - 378 III 98/25
- AG Essen, 12.10.2025 - 73 III 61/25
Querverweise
Auf § 1617h BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)