Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625) |
(1) 1Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. 2Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 3Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend,
| 1. | wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder | |
| 2. | wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung ändert. |
(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2025 | Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts | 11.06.2024 | |
| 26.11.2015 | Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner | 20.11.2015 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 | |
| 01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
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Rechtsprechung zu § 1617c BGB
120 Entscheidungen zu § 1617c BGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 24.10.2024 - 1 BvL 10/20
Zur Verfassungsmäßigkeit der § 1767 Abs 2 S 1 BGB iVm § 1757 Abs 1 S 1 BGB ...
- OLG Stuttgart, 11.11.2021 - 8 W 274/21
Mehrfache Rechtswahl für den Kindesnamen
Zum selben Verfahren:
- AG Stuttgart, 19.07.2021 - 4 UR III 42/19
Personenstandssache: Rechtswahländerung zur Änderung des Geburtsnamen des Kindes
- AG Stuttgart, 19.07.2021 - 4 UR III 42/19
- OLG Braunschweig, 06.02.2026 - 10 W 90/25
Kein Anspruch auf Neubestimmung des Familiennahmen bei von beiden Elternteilen ...
- OLG Bamberg, 16.12.2025 - 4 Wx 2/25
Namensänderung; Anfügung des Geburtsnamens des Vaters an den eigenen Namen
Zum selben Verfahren:
- AG Coburg, 14.07.2025 - 13 III 11/25
Namensänderung, Geburtsname, Ehenamen, Vaterschaftsanerkennung, Standesamtliche ...
- AG Coburg, 14.07.2025 - 13 III 11/25
- BGH, 05.02.2025 - XII ZB 251/23
Personenstandsrecht: Änderung des Geburtsnamens eines britischen Staatsbürgers ...
- OLG Saarbrücken, 10.05.2022 - 6 WF 54/22
Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten ...
- OLG Nürnberg, 05.07.2024 - 11 Wx 994/24
Zweifelsvorlage des Standesamts (Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt)
Querverweise
Auf § 1617c BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
- § 1617a (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge)
§ 1617b (Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft)
§ 1617d (Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils)
§ 1617e (Einbenennung, Rückbenennung)
§ 1617f (Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen)
§ 1617g (Geburtsname nach friesischer Tradition)
§ 1617i (Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen)
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1757 (Name des Kindes)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
Redaktionelle Querverweise zu § 1617c BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 1617c I 3)