Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625) |
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen.
(2) Besteht der Name des Elternteils, dessen Name nach Absatz 1 der Geburtsname des Kindes geworden ist und dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht, aus mehreren Namen, so kann dieser Elternteil dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, erteilen.
(3) 1Der Elternteil, dessen Name nach Absatz 1 oder 2 der Geburtsname des Kindes geworden ist und dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Familiennamen des anderen Elternteils oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erteilen. 2§ 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Die Erteilung des Namens nach den Absätzen 2 und 3 bedarf, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, der Einwilligung des Kindes und in den Fällen des Absatzes 3 auch der Einwilligung des anderen Elternteils, es sei denn, dieser ist bereits verstorben. 2Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden, die Erklärung nach Absatz 2 jedoch nur, wenn sie nach der Beurkundung der Geburt abgegeben wird. 3Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2025 | Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts | 11.06.2024 | |
| 22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 |
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Rechtsprechung zu § 1617a BGB
168 Entscheidungen zu § 1617a BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.11.2019 - XII ZB 118/17
Namensführung eines Kindes: Bindungswirkung der elterlichen Namensbestimmung für ...
- BVerfG, 24.10.2024 - 1 BvL 10/20
Zur Verfassungsmäßigkeit der § 1767 Abs 2 S 1 BGB iVm § 1757 Abs 1 S 1 BGB ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19
Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten ...
- BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19
- BGH, 02.04.2025 - XII ZB 633/24
Namensneubestimmungsrecht für nachgeborene Geschwister
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 27.11.2024 - 20 W 229/23
Namensbestimmung nach § 1617b BGB
- OLG Frankfurt, 27.11.2024 - 20 W 229/23
- OLG Celle, 10.06.2026 - 21 UF 53/26
- BGH, 01.10.2025 - XII ZB 504/23
Personenstandsverfahren betreffend die Berichtigung des Geburtenregisters nach ...
- OLG Köln, 06.02.2026 - 26 W 19/25
Namensänderungsantrag einer volljährigen Tochter auf Annahme des Ehenamens der ...
Zum selben Verfahren:
- AG Köln, 05.12.2025 - 378 III 101/25
Tochter darf den Nachnamen des verstorbenen Stiefvaters annehmen
- AG Köln, 05.12.2025 - 378 III 101/25
- OLG Frankfurt, 02.03.2017 - 20 W 243/16
Namensbestimmungserklärung nach § 1617a Abs. 2 BGB
Querverweise
Auf § 1617a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1757 (Name des Kindes)
Redaktionelle Querverweise zu § 1617a BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 1617a II 3)