Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625) |
(1) 1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der folgenden Namen als Geburtsnamen erteilen (Einbenennung):
| 1. | ihren Ehenamen oder | |
| 2. | einen aus ihrem Ehenamen und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen. |
2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 entsprechend.
(2) 1Die Einbenennung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem einbenennenden Elternteil zusteht. 2Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. 3Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Einbenennung auch seiner Einwilligung.
(3) Ein volljähriges Kind kann sich entsprechend Absatz 1, auch wenn es nicht im gemeinsamen Haushalt eines Elternteils und des Ehegatten dieses Elternteils lebt, mit deren Einwilligung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt selbst einbenennen.
(4) 1Wird die Ehe zwischen dem Elternteil und seinem Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, aufgelöst oder scheidet das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt aus, so können die Einbenennung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt rückgängig machen (Rückbenennung):
| 1. | jeder Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, sowie | |
| 2. | das Kind selbst, sobald es volljährig ist. |
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 gilt Absatz 2 entsprechend.
(5) 1Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 2§ 1617c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2025 | Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts | 11.06.2024 |
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Rechtsprechung zu § 1617e BGB
10 Entscheidungen zu § 1617e BGB in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 10.06.2026 - 21 UF 53/26
- OLG Karlsruhe, 30.05.2025 - 5 WF 4/25
Einbenennung eines Kindes nach neuem Recht
- VG Regensburg, 11.03.2026 - RN 3 K 24.1507
Namensänderung, Kindeswohl, Trennungshalbwaise, Familienname, ...
- OLG Frankfurt, 28.11.2025 - 2 WF 115/25
Einbenennung eines Kindes nach neuem Recht
Zum selben Verfahren:
- AG Kassel, 27.08.2025 - 500 F 3099/19
Wo keine Bindungen gewachsen sind, kann der Name diese nicht herstellen.
- AG Kassel, 27.08.2025 - 500 F 3099/19
- OLG Köln, 06.02.2026 - 26 W 19/25
Namensänderungsantrag einer volljährigen Tochter auf Annahme des Ehenamens der ...
Zum selben Verfahren:
- AG Köln, 05.12.2025 - 378 III 101/25
Tochter darf den Nachnamen des verstorbenen Stiefvaters annehmen
- AG Köln, 05.12.2025 - 378 III 101/25
- OLG Braunschweig, 06.02.2026 - 10 W 90/25
Kein Anspruch auf Neubestimmung des Familiennahmen bei von beiden Elternteilen ...
- AG Berlin-Schöneberg, 05.03.2026 - 71f III 109/25
Namensänderung für ein volljähriges Kind: Wechsel zum Geburtsnamen der Mutter
- AG Gemünden/Main, 22.01.2026 - 2 F 507/25
Neubestimmung des Kindesnamen nach Scheidung, Namensänderung, Kindeswohl, ...
Querverweise
Auf § 1617e BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)