Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625) |
(1) 1Derjenige Elternteil, dessen Name nicht Ehename geworden ist, dem die elterliche Sorge für ein Kind nach der Scheidung der Eltern allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder nach dem Tod des anderen Elternteils allein zusteht und der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Kind einen der folgenden Namen als Geburtsnamen erteilen:
| 1. | seinen gemäß § 1355 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 wieder angenommenen Namen oder | |
| 2. | einen aus seinem wieder angenommenen Namen (Nummer 1) und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen. |
2§ 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Erteilung des Geburtsnamens nach Absatz 1 seiner Einwilligung; § 1617c Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Im Fall der Scheidung der Eltern bedarf die Erteilung des Geburtsnamens nach Absatz 1 auch der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht. 3Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung dem Wohl des Kindes dient.
(3) 1Ein volljähriges Kind, dessen einer Elternteil nach Scheidung der Eltern oder Tod des anderen Elternteils einen früheren Namen wieder angenommen hat (§ 1355 Absatz 5 Satz 2), kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen neu bestimmen, indem es
| 1. | sich der Namensänderung dieses Elternteils anschließt oder | |
| 2. | aus seinem bisherigen Geburtsnamen und dem von diesem Elternteil wieder angenommenen Familiennamen einen Doppelnamen bildet. |
2Die Neubestimmung des Geburtsnamens bedarf der Einwilligung dieses Elternteils. 3§ 1617c Absatz 3 gilt entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2025 | Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts | 11.06.2024 |
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Rechtsprechung zu § 1617d BGB
17 Entscheidungen zu § 1617d BGB in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 10.06.2026 - 21 UF 53/26
- KG, 09.07.2026 - 1 W 590/26
- VG Regensburg, 11.03.2026 - RN 3 K 24.1507
Namensänderung, Kindeswohl, Trennungshalbwaise, Familienname, ...
- OLG Frankfurt, 05.05.2025 - 4 UF 181/24
Möglichkeiten der Namensänderung nach § 1617d ff. BGBFassung 1.5.2025
- OLG Bamberg, 16.12.2025 - 4 Wx 2/25
Namensänderung; Anfügung des Geburtsnamens des Vaters an den eigenen Namen
Zum selben Verfahren:
- AG Coburg, 14.07.2025 - 13 III 11/25
Namensänderung, Geburtsname, Ehenamen, Vaterschaftsanerkennung, Standesamtliche ...
- AG Coburg, 14.07.2025 - 13 III 11/25
- OLG Braunschweig, 06.02.2026 - 10 W 90/25
Kein Anspruch auf Neubestimmung des Familiennahmen bei von beiden Elternteilen ...
- OLG Köln, 22.01.2026 - 26 W 16/25
Zum selben Verfahren:
- AG Köln, 20.11.2025 - 378 III 98/25
Volljähriges Kind darf Namen verstorbener Mutter ohne deren Zustimmung annehmen
- AG Köln, 20.11.2025 - 378 III 98/25
- AG Köln, 05.12.2025 - 378 III 101/25
Tochter darf den Nachnamen des verstorbenen Stiefvaters annehmen
Querverweise
Auf § 1617d BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)