Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
(1) 1Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. 2Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. 3Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) 1Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen:
2Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden.
(3) Besteht der Name, der nach Absatz 2 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich:
(4) 1Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. 2Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(5) 1Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. 2Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss,
| 1. | seinen Geburtsnamen (Absatz 6) wieder annehmen, | |
| 2. | den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder | |
| 3. | dem Ehenamen einen Begleitnamen (§ 1355a) voranstellen oder anfügen; § 1355a gilt entsprechend. |
(6) Geburtsname ist der Familienname, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 einzutragen ist.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2025 | Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts | 11.06.2024 | |
| 22.12.2018 | Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | 18.12.2018 | |
| 01.11.2013 | Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) | 07.05.2013 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 | |
| 12.02.2005 | Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts | 06.02.2005 |
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Rechtsprechung zu § 1355 BGB
552 Entscheidungen zu § 1355 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 05.08.2026 - 31 Wx 151/26
Namensrecht, Ehenamensbestimmung, Widerruf des Ehenamens, Neubestimmung des ...
- OLG München, 05.08.2026 - 31 Wx 220/25
Ehenamenswahl, Widerruf des Ehenamens, Übergangsregelung, Namenskontinuität, ...
- KG, 09.06.2026 - 1 W 475/26
Ehename widerrufen und neu gewählt: Ist das erlaubt?
- KG, 09.07.2026 - 1 W 590/26
- BVerfG, 24.10.2024 - 1 BvL 10/20
Zur Verfassungsmäßigkeit der § 1767 Abs 2 S 1 BGB iVm § 1757 Abs 1 S 1 BGB ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19
Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten ...
- BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19
- OLG Köln, 16.01.2026 - 26 W 14/25
Personenstandsverfahren auf Berichtigung des Eheregisters nach einer von den ...
Zum selben Verfahren:
- LG Dortmund, 10.07.2026 - 3 O 465/25
Auskunftsanspruch; Personengesellschaft; Mitgesellschafter; Namen; Vornamen; ...
- BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03
Mehrfachnamen
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1355 BGB
| 05.03.2004 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1355 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) | BGBl. I S. 431 |
| 22.03.1991 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB) | BGBl. I S. 807 |
| 21.04.1988 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1355 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) | BGBl. I S. 579 |
§ 1355 BGB in Nachschlagewerken
- § 1355 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Familienname
Namensrecht (Deutschland)
Querverweise
Auf § 1355 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
- § 1617d (Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 1355 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 1355 III 2, IV 5)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Scheidung der Ehe
- Scheidungsgründe
- § 1564 (Scheidung durch richterliche Entscheidung) (zu § 1355 II)