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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
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§ 1355
Ehename

(1) 1Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. 2Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. 3Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) 1Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen:

1. den Geburtsnamen (Absatz 6) eines Ehegatten,
2. den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder
3. einen aus den Namen (Nummer 1 oder 2) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen.

2Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden.

(3) Besteht der Name, der nach Absatz 2 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich:

1. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden,
2. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.

(4) 1Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. 2Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(5) 1Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. 2Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss,

1. seinen Geburtsnamen (Absatz 6) wieder annehmen,
2. den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder
3. dem Ehenamen einen Begleitnamen (§ 1355a) voranstellen oder anfügen; § 1355a gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Familienname, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 einzutragen ist.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024 (BGBl. I Nr. 185), in Kraft getreten am 01.05.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.05.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts11.06.2024BGBl. I Nr. 185
22.12.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts18.12.2018BGBl. I S. 2639
01.11.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG)07.05.2013BGBl. I S. 1122
01.01.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)19.02.2007BGBl. I S. 122
12.02.2005Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts06.02.2005BGBl. I S. 203

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Rechtsprechung zu § 1355 BGB

552 Entscheidungen zu § 1355 BGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 552 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1355 BGB

05.03.2004Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1355 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches)BGBl. I S. 431
22.03.1991Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB)BGBl. I S. 807
21.04.1988Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1355 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)BGBl. I S. 579

§ 1355 BGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 1355 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
            § 1617d (Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 1355 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 1355 III 2, IV 5)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Scheidung der Ehe
            Scheidungsgründe
              § 1564 (Scheidung durch richterliche Entscheidung) (zu § 1355 II)
        Verwandtschaft
          Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
            § 1616 (Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen)
            § 1617 (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge)
            § 1617a (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
            Art. 10 II (Name)
        Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens
          Art. 47 (Vor- und Familiennamen)
Was ist das?

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