Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
(1) 1Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. 2Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. 3Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.
(3) 1Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. 2Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) 1Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. 2Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. 3Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. 4Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. 5Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) 1Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. 2Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. 3Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.12.2018 | Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | 18.12.2018 | |
01.11.2013 | Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) | 07.05.2013 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 | |
12.02.2005 | Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts | 06.02.2005 |
Rechtsprechung zu § 1355 BGB
517 Entscheidungen zu § 1355 BGB in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 25.05.2023 - 2 A 132/22
Namensänderung: seelische Belastung als wichtiger Grund
- BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03
Mehrfachnamen
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 29.04.2003 - 1Z BR 23/03
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Begleitnamens
- LG München I, 09.01.2003 - 16 T 19385/02
- BayObLG, 29.04.2003 - 1Z BR 23/03
- VG Freiburg, 25.03.2013 - 6 K 578/11
Namensänderungsanspruch bei doppelter Staatsangehörigkeit und mit der ...
- BGH, 17.08.2011 - XII ZB 656/10
Ehenamensrecht: Auswirkung eines adoptionsbedingten Wechsels des Geburtsnamens ...
Zum selben Verfahren:
- AG Verden, 27.07.2010 - 5 III 18/10
Volljährigenadoption: Weiterführung des bei der Heirat als Begleitname geführten ...
- OLG Celle, 15.11.2010 - 17 W 40/10
Führung des alten Geburtsnamens als Begleitnamen zum Ehenamen durch einen ...
- AG Verden, 27.07.2010 - 5 III 18/10
- VGH Bayern, 22.06.2016 - 5 BV 15.1819
Kein familienrechtlich unzulässiger Ehedoppelnamen über Namensänderung
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 03.02.2017 - 6 B 50.16
Bestimmung des Ehenamens; Ehedoppelnamen; Sammelnamen als Ehenamen; ...
- BVerwG, 03.02.2017 - 6 B 50.16
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1355 BGB
05.03.2004 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1355 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) | BGBl. I S. 431 |
22.03.1991 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB) | BGBl. I S. 807 |
21.04.1988 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1355 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) | BGBl. I S. 579 |
§ 1355 BGB in Nachschlagewerken
- § 1355 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Familienname
Namensrecht (Deutschland)
Querverweise
Auf § 1355 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1757 (Name des Kindes)
Redaktionelle Querverweise zu § 1355 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 1355 III 2, IV 5)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Scheidung der Ehe
- Scheidungsgründe
- § 1564 (Scheidung durch richterliche Entscheidung) (zu § 1355 II)