Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) 1Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. 2Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.
(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) 1Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. 2Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
Rechtsprechung zu § 1360a BGB
1.842 Entscheidungen zu § 1360a BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.02.2022 - XII ZB 218/21
- BFH, 16.09.2014 - V S 23/13
Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) - Angaben in der Erklärung nach § 117 ZPO ...
- BGH, 27.08.2019 - VI ZB 8/18
Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit einer ...
- BGH, 12.04.2017 - XII ZB 254/16
Familiensache: Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nach rechtskräftiger ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 27.04.2016 - 12 UF 98/13
Grundsätzlich keine Verfahrenskostenvorschusspflicht nach Scheidung
- OLG München, 27.04.2016 - 12 UF 98/13
- BGH, 28.02.2018 - XII ZR 94/17
Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs ...
- OLG Koblenz, 27.05.2021 - 7 UF 689/20 Corona
Corona-Kinderbonus ist hälftig auf den Kindesunterhaltsbarbedarf anzurechnen
- VerfGH Bayern, 29.06.2016 - 42-VI-15
Verletzung des Willkürverbots durch Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Hinblick ...
- BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 930/12
Hinterbliebenenversorgung - "Haupternährerklausel"
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 11.09.2012 - 12 Sa 757/11
Auslegung der in einer Pensionszusage für die Witwenrente enthaltenen ...
- LAG Köln, 11.09.2012 - 12 Sa 757/11
§ 1360a BGB in Nachschlagewerken
- § 1360a BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Bestattung
Querverweise
Auf § 1360a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1361 (Unterhalt bei Getrenntleben)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 5 (Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt)
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 323
Redaktionelle Querverweise zu § 1360a BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1601 ff. (Unterhaltsverpflichtete)