Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) 1Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. 2Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.
(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) 1Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. 2Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
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Rechtsprechung zu § 1360a BGB
1.990 Entscheidungen zu § 1360a BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 02.06.2026 - VI ZB 90/23
Realisierbarer Prozesskostenvorschuss der Eltern als einzusetzendes Vermögen
- BGH, 05.02.2025 - XII ZB 187/24
Vorschussanspruch eines Ehegatten wegen der Kosten der außergerichtlichen ...
- BGH, 27.08.2019 - VI ZB 8/18
Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit einer ...
- OLG Koblenz, 12.07.2024 - 16 U 886/23
Anfechtbarkeit von Tilgungs- und Zinszahlungen eines alleinverdienenden ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.07.2025 - IX ZR 108/24
Die gemeinsame Hausfinanzierung der Eheleuten - und der später insolvente ...
- BGH, 10.07.2025 - IX ZR 108/24
- BVerfG, 22.10.2025 - 1 BvR 468/25
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine sozialgerichtliche Entscheidung ...
- OLG Celle, 25.10.2023 - 21 UF 105/23
Höhe des Trennungsunterhalts; Berücksichtigung des Vermögens bei der Ehegatten ...
- BSG, 03.02.2022 - B 5 R 33/21 R
Anspruch auf Witwerrente unter Anwendung des bis Ende 1985 geltenden ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 13.11.2019 - L 19 R 25/19
Rentenversicherung: Ermittlung des überwiegenden Familienunterhalts bei der ...
- LSG Bayern, 13.11.2019 - L 19 R 25/19
- LG Marburg, 07.04.2025 - 7b StVK 46/24
§ 1360a BGB in Nachschlagewerken
- § 1360a BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Bestattung
Querverweise
Auf § 1360a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 5 (Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt)
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 323
Redaktionelle Querverweise zu § 1360a BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1601 ff. (Unterhaltsverpflichtete)