Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
§ 1355b
Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
(1) Jeder Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass er den Ehenamen in einer seinem Geschlecht angepassten Form führt, wenn
(2) Wird eine Erklärung nach Absatz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(3) 1Die Erklärung nach Absatz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. 2Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. 3Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2025 | Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts | 11.06.2024 |
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Rechtsprechung zu § 1355b BGB
5 Entscheidungen zu § 1355b BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 05.08.2026 - 31 Wx 151/26
Namensrecht, Ehenamensbestimmung, Widerruf des Ehenamens, Neubestimmung des ...
- OLG München, 05.08.2026 - 31 Wx 220/25
Ehenamenswahl, Widerruf des Ehenamens, Übergangsregelung, Namenskontinuität, ...
- KG, 09.06.2026 - 1 W 475/26
Ehename widerrufen und neu gewählt: Ist das erlaubt?
- AG Karlsruhe, 14.10.2025 - III 23/25
Den Geburtsnamen des Ehegatten als Ehenamen bestimmen: Keine Neubestimmung nach ...
- AG München, 12.03.2026 - 722 III 122/25
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