Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
(1) 1Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. 2Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2017 | Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | 20.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 1353 BGB
1.181 Entscheidungen zu § 1353 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.11.2021 - XII ZB 253/20
Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Weigerung des Ehemanns zur ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.11.2022 - XII ZB 100/22
Ehewohnung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in der Trennungszeit; Wahrung ...
Zum selben Verfahren:
- AG Fürth/Bayern, 23.06.2021 - 4 F 168/20
Sondereigentum, Ehewohnung, Scheidung, Aufhebung, Wohnung, Sperrwirkung, Mieter, ...
- AG Fürth/Odenwald, 23.06.2021 - 4 F 168/20
- OLG Frankfurt, 17.02.2022 - 6 UF 135/21
Teilungsversteigerung der Ehewohnung
- AG Fürth/Bayern, 23.06.2021 - 4 F 168/20
- OLG Celle, 10.08.2022 - 21 WF 87/22
Vorläufige Mitbenutzung einer bisherigen Ehewohnung; Einräumung eines ...
- BGH, 30.10.2019 - XII ZB 537/17
Verpflichtung eines gesetzlich rentenversicherten Ehegatten zum Abschluss einer ...
- OLG Brandenburg, 10.03.2023 - 13 UF 117/22
Querverweise
Auf § 1353 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1314 (Aufhebungsgründe)
Redaktionelle Querverweise zu § 1353 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Scheidung der Ehe
- Scheidungsgründe
- § 1565 (Scheitern der Ehe) (zu § 1353 II)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 888 III (Nicht vertretbare Handlungen) (zu § 1353 I 2)