Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1360
Verpflichtung zum Familienunterhalt

1Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. 2Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 1360 BGB

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Querverweise

Auf § 1360 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 1360 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schenkung
            § 528 (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Unterhaltspflicht
            Allgemeine Vorschriften
              §§ 1601 ff. (Unterhaltsverpflichtete)
              § 1608 (Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 40 (Unterhaltsansprüche) (zu §§ 1360 ff)
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