Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
1Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. 2Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
Rechtsprechung zu § 1360 BGB
1.483 Entscheidungen zu § 1360 BGB in unserer Datenbank:
- BSG, 03.02.2022 - B 5 R 33/21 R
Anspruch auf Witwerrente unter Anwendung des bis Ende 1985 geltenden ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 13.11.2019 - L 19 R 25/19
Rentenversicherung: Ermittlung des überwiegenden Familienunterhalts bei der ...
- LSG Bayern, 13.11.2019 - L 19 R 25/19
- OLG Koblenz, 27.05.2021 - 7 UF 689/20 Corona
Corona-Kinderbonus ist hälftig auf den Kindesunterhaltsbarbedarf anzurechnen
- BGH, 28.02.2018 - XII ZR 94/17
Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs ...
- BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu ...
- BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 930/12
Hinterbliebenenversorgung - "Haupternährerklausel"
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 11.09.2012 - 12 Sa 757/11
Auslegung der in einer Pensionszusage für die Witwenrente enthaltenen ...
- LAG Köln, 11.09.2012 - 12 Sa 757/11
- LAG Niedersachsen, 08.02.2022 - 9 Sa 407/21
Berücksichtigung des unterhaltsberechtigten Ehepartners bei der Berechnung der ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.10.2018 - 2 Sa 426/17
Pfändung von Arbeitseinkommen - Ehegattenunterhalt - verschleiertes ...
- OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 8 U 142/18
Zur Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs einer nach einem ärztlichen ...
Querverweise
Auf § 1360 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 5 (Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt)
Redaktionelle Querverweise zu § 1360 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schenkung
- § 528 (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 40 (Unterhaltsansprüche) (zu §§ 1360 ff)