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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362)   
Gliederung
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§ 1355a
Begleitname

(1) 1Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. 2Begleitname kann sein:

1. der Geburtsname dieses Ehegatten oder
2. der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname dieses Ehegatten.

3Besteht der Name, der Begleitname werden soll, aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen Begleitname sein. 4Mit der Erklärung nach Satz 1 kann der Ehegatte auch bestimmen, dass der Ehename und der Begleitname durch einen Bindestrich verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht.

(3) Wird die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) 1Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. 2Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. 3Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zulässig.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024 (BGBl. I Nr. 185), in Kraft getreten am 01.05.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.05.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts11.06.2024BGBl. I Nr. 185

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Rechtsprechung zu § 1355a BGB

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