Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
(1) 1Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. 2Begleitname kann sein:
| 1. | der Geburtsname dieses Ehegatten oder | |
| 2. | der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname dieses Ehegatten. |
3Besteht der Name, der Begleitname werden soll, aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen Begleitname sein. 4Mit der Erklärung nach Satz 1 kann der Ehegatte auch bestimmen, dass der Ehename und der Begleitname durch einen Bindestrich verbunden werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht.
(3) Wird die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) 1Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. 2Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. 3Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zulässig.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2025 | Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts | 11.06.2024 |
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Rechtsprechung zu § 1355a BGB
7 Entscheidungen zu § 1355a BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 05.08.2026 - 31 Wx 151/26
Namensrecht, Ehenamensbestimmung, Widerruf des Ehenamens, Neubestimmung des ...
- OLG München, 05.08.2026 - 31 Wx 220/25
Ehenamenswahl, Widerruf des Ehenamens, Übergangsregelung, Namenskontinuität, ...
- KG, 09.06.2026 - 1 W 475/26
Ehename widerrufen und neu gewählt: Ist das erlaubt?
- OLG Köln, 16.01.2026 - 26 W 14/25
Personenstandsverfahren auf Berichtigung des Eheregisters nach einer von den ...
- AG Karlsruhe, 14.10.2025 - III 23/25
Den Geburtsnamen des Ehegatten als Ehenamen bestimmen: Keine Neubestimmung nach ...
- AG Köln, 10.07.2025 - 378 III 71/25
- OLG Düsseldorf, 30.12.1996 - 3 Wx 347/95
Querverweise
Auf § 1355a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1355 (Ehename)