Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
(1) 1Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. 2Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. 3Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.
(2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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22.12.2018 | Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | 18.12.2018 |
Rechtsprechung zu § 1362 BGB
144 Entscheidungen zu § 1362 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.12.2006 - IX ZR 92/05
Vollstreckung und Gewahrsamsverhältnisse bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 16.03.2005 - 11 U 33/04
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- OLG Düsseldorf, 16.03.2005 - 11 U 33/04
- BGH, 14.11.2014 - V ZR 90/13
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- VG Würzburg, 07.12.2020 - W 10 K 19.1529
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- OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20
Gewöhnlicher Aufenthalt nach Art. 21 EuErbVO - deutsch-chinesischer Erbfall
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2020 - L 8 LW 9/19
- OLG Hamm, 23.04.2020 - 2 UF 152/19
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- BGH, 26.11.1975 - VIII ZR 112/74
Wechselndes Eigentum unter Eheleuten an einem Kraftfahrzeug (Kfz); Reichweite der ...
§ 1362 BGB in Nachschlagewerken
- § 1362 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Eigentumsvermutung
Querverweise
Auf § 1362 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 8 (Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 739 (Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner)
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 739
Redaktionelle Querverweise zu § 1362 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1006 (Eigentumsvermutung für Besitzer)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Gesetzliches Güterrecht
- § 1370 (weggefallen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 292 (Gesetzliche Vermutungen)