Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
(1) 1Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. 2Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. 3Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.
(2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.12.2018 | Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | 18.12.2018 |
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Rechtsprechung zu § 1362 BGB
152 Entscheidungen zu § 1362 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.12.2006 - IX ZR 92/05
Vollstreckung und Gewahrsamsverhältnisse bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 16.03.2005 - 11 U 33/04
Anwendbarkeit des § 1362 BGB und des § 739 Zivilprozessordnung (ZPO) bei ...
- OLG Düsseldorf, 16.03.2005 - 11 U 33/04
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2024 - 1 S 2586/22
Aufhebung eines im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren ergangenen ...
- VG Würzburg, 04.12.2025 - W 3 E 25.1857
Einstweiliger Rechtsschutz, Vollstreckungsverfahren, Pfändung in bewegliche ...
- VG Würzburg, 07.12.2020 - W 10 K 19.1529
Erfolglose Klage gegen eine Anordnung zur Duldung der Entsorgung von auf dem ...
- BGH, 26.11.1975 - VIII ZR 112/74
Wechselndes Eigentum unter Eheleuten an einem Kraftfahrzeug (Kfz); Reichweite der ...
- OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20
Gewöhnlicher Aufenthalt nach Art. 21 EuErbVO - deutsch-chinesischer Erbfall
- OLG Köln, 15.03.1989 - 6 U 191/88
Anwendung des § 1362 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2020 - L 8 LW 9/19
ALG-Haftungsbescheid gegenüber der Ehefrau
- OLG Hamm, 23.04.2020 - 2 UF 152/19
Trennungsunterhalt: Bemessung des Unterhaltsbedarfs bei erheblich über dem ...
§ 1362 BGB in Nachschlagewerken
- § 1362 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Eigentumsvermutung
Querverweise
Auf § 1362 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 8 (Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 739 (Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner)
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 739
Redaktionelle Querverweise zu § 1362 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1006 (Eigentumsvermutung für Besitzer)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Gesetzliches Güterrecht
- § 1370 (weggefallen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 292 (Gesetzliche Vermutungen)