Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) 1Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. 2Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
recht des Besitzers § 1001Klage auf Verwendungsersatz § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers § 1004Beseitigungs-
und Unterlassungs-
anspruch § 1005Verfolgungsrecht § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
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Rechtsprechung zu § 1006 BGB
1.121 Entscheidungen zu § 1006 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 09.01.2023 - 7 U 124/22
Anforderungen an den Nachweis des Eigentums an einem unfallbeschädigten Pkw; ...
- BGH, 03.03.2017 - V ZR 268/15
Gewerberaummiete: Berufung des Vermieters auf die zugunsten des Mieters ...
- OLG Düsseldorf, 08.05.2026 - 7 U 11/25
- OLG Hamm, 26.05.2021 - 7 U 55/20
Sekundäre Darlegungslast bei Eigentumsvermutung; Darlegungslast ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 06.07.2021 - 7 U 55/20
Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall; Nachweis des Eigentums an einem ...
- OLG Hamm, 06.07.2021 - 7 U 55/20
- AG Brandenburg, 03.07.2015 - 31 C 163/14
Aktivlegitimation und Eigentumsvermutung zu Gunsten des Besitzers des Fahrzeugs
- OLG Frankfurt, 12.12.2019 - 22 U 65/18
Einfaches Bestreiten der Aktivlegitimation im Rahmen des § 1006 BGB
- VG Hamburg, 09.02.2017 - 17 E 7585/16
Einstweiliger Rechtsschutz: Sicherstellung von Bargeld durch die Polizei
- BGH, 16.09.2015 - V ZR 8/15
Berufungsverfahren: Hinweispflicht des Berufungsgerichts bei Abweichung von der ...
- OLG Stuttgart, 14.01.2025 - 6 U 73/24
Haftungsverteilung bei Frontalzusammenstoß mit entgegenkommendem Pkw; ...
§ 1006 BGB in Nachschlagewerken
- § 1006 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Eigentumsvermutung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1006 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 851 (Ersatzleistung an Nichtberechtigten)
- Sachenrecht
- Besitz
- § 868 (Mittelbarer Besitz) (zu § 1006 III)
- Eigentum
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1065 (Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts)
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1227 (Schutz des Pfandrechts)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1362 (Eigentumsvermutung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 292 (Gesetzliche Vermutungen)