Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) 1Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. 2Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
recht des Besitzers § 1001Klage auf Verwendungsersatz § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers § 1004Beseitigungs-
und Unterlassungs-
anspruch § 1005Verfolgungsrecht § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
Rechtsprechung zu § 1006 BGB
1.017 Entscheidungen zu § 1006 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 03.03.2017 - V ZR 268/15
Gewerberaummiete: Berufung des Vermieters auf die zugunsten des Mieters ...
- OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 16 UF 195/15
Eigentum an Haushaltsgegenständen: Schadensersatzanspruch eines geschiedenen ...
- AG Brandenburg, 03.07.2015 - 31 C 163/14
Aktivlegitimation und Eigentumsvermutung zu Gunsten des Besitzers des Fahrzeugs
- BGH, 16.09.2015 - V ZR 8/15
Berufungsverfahren: Hinweispflicht des Berufungsgerichts bei Abweichung von der ...
- OLG Hamm, 26.05.2021 - 7 U 55/20
Sekundäre Darlegungslast bei Eigentumsvermutung; Darlegungslast ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 06.07.2021 - 7 U 55/20
Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall; Nachweis des Eigentums an einem ...
- OLG Hamm, 06.07.2021 - 7 U 55/20
- BGH, 30.01.2015 - V ZR 63/13
Klage des ehemaligen Geschäftsführers einer Bezirkszahnärztekammer auf Zustimmung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 07.02.2013 - 12 U 73/12
Klage auf Zustimmung zur Herausgabe hinterlegter Kisten mit Altzahngold: ...
- OLG Brandenburg, 05.02.2020 - 11 U 80/15
Prätendentenstreit auf Erteilung einer Zustimmung zur Herausgabe von Altzahngold
- OLG Brandenburg, 07.02.2013 - 12 U 73/12
- VG Hamburg, 09.02.2017 - 17 E 7585/16
Einstweiliger Rechtsschutz: Sicherstellung von Bargeld durch die Polizei
§ 1006 BGB in Nachschlagewerken
- § 1006 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Eigentumsvermutung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1006 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 851 (Ersatzleistung an Nichtberechtigten)
- Sachenrecht
- Besitz
- § 868 (Mittelbarer Besitz) (zu § 1006 III)
- Eigentum
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1065 (Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts)
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1227 (Schutz des Pfandrechts)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1362 (Eigentumsvermutung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 292 (Gesetzliche Vermutungen)