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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007)   
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§ 986
Einwendungen des Besitzers

(1) 1Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. 2Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

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Rechtsprechung zu § 986 BGB

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Querverweise

Auf § 986 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 986 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 404 (Einwendungen des Schuldners) (zu § 986 II)
          § 407 (Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger) (zu § 986 II)
     
      Sachenrecht
        Besitz
          § 868 (Mittelbarer Besitz)
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