Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007)   
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Textdarstellung

  

§ 988
Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungs­rechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

Rechtsprechung zu § 988 BGB

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Querverweise

Auf § 988 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 993 (Haftung des redlichen Besitzers)
            § 1007 (Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis)

Redaktionelle Querverweise zu § 988 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 100 (Nutzungen)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 818 (Umfang des Bereicherungsanspruchs)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
              § 955 (Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer)
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