Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 988 BGB
262 Entscheidungen zu § 988 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.01.2011 - V ZR 243/09
Nutzungsherausgabe für ein restituiertes Grundstück: Anspruch des Berechtigten ...
- KG, 11.05.2006 - 8 U 220/05
Vermögenszuordnung im Beitrittsgebiet: Anspruch des vormals mietenden Eigentümers ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.06.2007 - V ZR 136/06
Herausgabe der Nutzungen eines dem Zuordnungsbeteiligten zugeordneten ehemals ...
- BGH, 22.06.2007 - V ZR 136/06
- BGH, 05.03.2010 - V ZR 106/09
Zwangsversteigerung: Zuschlagserteilung an einen neuen Ersteher im ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.07.2003 - V ZR 275/02
Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe wiederkehrender Gebrauchsvorteile
- BGH, 26.05.2011 - V ZR 187/10
Vermögenszuordnung im Beitrittsgebiet: Mietherausgabeanspruch des wahren ...
- BGH, 02.12.2011 - V ZR 119/11
Nutzungsentschädigung für zum Nachbargrundstück führende Versorgungsleitungen
- OLG Brandenburg, 20.12.2007 - 5 U 226/01
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis: Nutzungsentgelt für ein vormals volkseigenes ...
- BGH, 21.09.2001 - V ZR 228/00
Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Querverweise
Auf § 988 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 988 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 100 (Nutzungen)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 818 (Umfang des Bereicherungsanspruchs)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
- § 955 (Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer)