Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
recht des Besitzers § 1001Klage auf Verwendungsersatz § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers § 1004Beseitigungs-
und Unterlassungs-
anspruch § 1005Verfolgungsrecht § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
Rechtsprechung zu § 988 BGB
295 Entscheidungen zu § 988 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 09.02.2023 - V ZR 93/22
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.01.2011 - V ZR 243/09
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- OLG Naumburg, 15.12.2022 - 2 U 166/21
- KG, 11.05.2006 - 8 U 220/05
Vermögenszuordnung im Beitrittsgebiet: Anspruch des vormals mietenden Eigentümers ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.06.2007 - V ZR 136/06
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- BGH, 22.06.2007 - V ZR 136/06
- OLG Düsseldorf, 06.03.2023 - 9 U 149/19
Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers - Veräußerung von ...
- OLG München, 31.08.2018 - 25 U 607/18
Widerspruch gemäß § 5a VVG aF des (formell) nicht ordnungsgemäß belehrten ...
- BGH, 05.03.2010 - V ZR 106/09
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Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 988 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 988 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 100 (Nutzungen)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 818 (Umfang des Bereicherungsanspruchs)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
- § 955 (Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer)