Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007)   
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Textdarstellung

  

§ 992
Haftung des deliktischen Besitzers

Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.

Vorherige Gesetzesfassung

Rechtsprechung zu § 992 BGB

96 Entscheidungen zu § 992 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 992 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 993 (Haftung des redlichen Besitzers)
            § 1007 (Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis)

Redaktionelle Querverweise zu § 992 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            §§ 823 ff. (Schadensersatzpflicht)
            § 848 (Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache)
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