Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.
recht des Besitzers § 1001Klage auf Verwendungsersatz § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers § 1004Beseitigungs-
und Unterlassungs-
anspruch § 1005Verfolgungsrecht § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
Rechtsprechung zu § 992 BGB
96 Entscheidungen zu § 992 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 05.11.2021 - 11 W 28/21
1. Ein Kaufvertrag über einen Pkw und ein zugleich geschlossener Vertrag über die ...
- BGH, 23.06.2017 - V ZR 175/16
Zwangsversteigerung: Pflichten des Erstehers bei eigenmächtiger Inbesitznahme der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.07.1960 - VIII ZR 105/59
Haftung des Besitzers nach § 992 BGB als Haftung für Verletzung des Eigentums ...
- BGH, 18.03.2016 - V ZR 89/15
Schadensersatzanspruch des Eigentümers einer Sache bei Verweigerung der ...
- OLG Koblenz, 18.01.2017 - 13 UF 477/16
Trennung von Ehegatten: Eigentumsverhältnisse an einer in die Ehe mitgebrachten ...
- OLG Hamm, 22.09.2016 - 5 U 129/15
Herausgabeansprüche des früheren Besitzers gegen den Insolvenzverwalter
- LG Marburg, 13.10.2017 - 5 S 13/17
Nutzungsherausgabe wegen unberechtigtem Abstellen von Altkleidercontainer
- OLG Karlsruhe, 27.03.2014 - 12 U 11/14
Anspruch des Mieters auf Herausgabe von nach Mietende in den Mieträumen ...
- OLG Karlsruhe, 13.10.1989 - 10 U 204/88