Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte.
(2) Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevor er das Eigentum erworben hat.
recht des Besitzers § 1001Klage auf Verwendungsersatz § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers § 1004Beseitigungs-
und Unterlassungs-
anspruch § 1005Verfolgungsrecht § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
Rechtsprechung zu § 999 BGB
22 Entscheidungen zu § 999 BGB in unserer Datenbank:
- VG Köln, 16.06.2011 - 6 K 4008/10
Versagung der Einsichtnahme in Prüfervermerke zu den Klausuren der zweiten ...
- BGH, 13.10.1978 - V ZR 147/77
Schwiegertochter Grundstücksschenkung - §§ 1000, 996 BGB, berechtigte Besitzerin, ...
- BGH, 25.11.1954 - IV ZR 81/54
Rechtsmittel
- OLG Karlsruhe, 17.02.1988 - 1 U 283/87
Übertragung eines Hauses im Wege des Erbganges; Anforderungen an die Vereinbarung ...
- BGH, 23.01.1963 - VIII ZR 156/61
Rechtsmittel
- BGH, 29.09.1995 - V ZR 130/94
Ausschluß des allgemeinen Bereicherungsrechts hinsichtlich des Ersatzes von ...
- BGH, 20.05.1964 - VIII ZR 56/63
Bordellpacht
- BGH, 10.10.1984 - IVa ZR 75/83
Rückabwicklung einer Grundstücksschenkung nach Eintritt des Nacherbfalles
- RG, 02.10.1909 - V 187/09
1. Rechtliche Natur des Anspruches des Besitzers eines Grundstückes auf Ersatz ...
- RG, 05.06.1930 - VI 610/29
Zur Auslegung der §§ 996, 999 BGB.
Querverweise
Auf § 999 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1007 (Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis)