Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
recht des Besitzers § 1001Klage auf Verwendungsersatz § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers § 1004Beseitigungs-
und Unterlassungs-
anspruch § 1005Verfolgungsrecht § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
Rechtsprechung zu § 987 BGB
830 Entscheidungen zu § 987 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.03.2023 - V ZR 113/22
Grundbucheintrag "Wohnungsrecht" ist Wohnungsrecht und kein Wohnnutzungsrecht
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.02.2023 - V ZR 93/22
Zum selben Verfahren:
- LG München II, 19.07.2018 - 8 S 4978/11
Nutzungsentschädigung für Wohnnutzung nach Zwangsversteigerung bei unklarer ...
- OLG Brandenburg, 04.08.2022 - 5 U 81/20
Ansprüche aus Eigentum an einem Grundstück Später aufgehobener ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bremen, 20.11.2020 - 4 O 1136/19
Eigentum durch Einbau verloren: Wertausgleich nur innerhalb der Leistungskette!
- BGH, 10.12.2015 - III ZR 27/14
Amtshaftung eines Landkreises bei rechtswidriger Erteilung einer ...
- AG Brandenburg, 29.04.2016 - 31 C 266/15
Keine Forderungsabtretung in Wohnraum-Untermietsverträgen!
§ 987 BGB in Nachschlagewerken
- § 987 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Altenheim
Vermögenssorge
Wohnungsangelegenheiten
Querverweise
Auf § 987 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 987 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 100 (Nutzungen)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
- § 955 (Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Erbschaftsanspruch
- § 2023 II (Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 167 (Rückwirkung der Zustellung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)