Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
recht des Besitzers § 1001Klage auf Verwendungsersatz § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers § 1004Beseitigungs-
und Unterlassungs-
anspruch § 1005Verfolgungsrecht § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
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Rechtsprechung zu § 987 BGB
877 Entscheidungen zu § 987 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 10.07.2026 - V ZR 45/25
Ist der Miteigentümer eines Grundstücks prozessführungsbefugt?
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 19.09.2024 - 10 O 10921/16
- OLG München, 27.01.2025 - 3 U 3474/24
Prozessführungsbefugnis, Miteigentum, Nutzungsersatzanspruch, ...
- BGH, 23.03.2023 - V ZR 113/22
Auslegung eines im Grundbuch eingetragenen "Wohnungsrechts"; Anspruch auf ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 19.05.2022 - 5 U 168/21
Ansprüche des Inhabers eines Wohnungsrechts gegen den unbefugten Benutzer
- OLG Hamm, 19.05.2022 - 5 U 168/21
- OLG Frankfurt, 19.09.2023 - 9 U 36/21
Schätzung eines Anspruchs aus § 987 BGB; Zurückbehaltungsrecht wegen eines ...
- OLG Celle, 17.04.2025 - 2 U 148/24
Außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietvertrags über Gewerberäume eines ...
- BGH, 14.03.2025 - V ZR 153/23
Grundstücksräumung nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 04.08.2022 - 5 U 81/20
Ansprüche aus Eigentum an einem Grundstück; Später aufgehobener ...
- OLG Brandenburg, 29.06.2023 - 5 U 81/20
Rechtsfolgen fehlender Beteiligung des Eigentümers an der Zwangsversteigerung; ...
- OLG Brandenburg, 04.08.2022 - 5 U 81/20
§ 987 BGB in Nachschlagewerken
- § 987 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Altenheim
Vermögenssorge
Wohnungsangelegenheiten
Querverweise
Auf § 987 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 987 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 100 (Nutzungen)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
- § 955 (Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Erbschaftsanspruch
- § 2023 II (Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 167 (Rückwirkung der Zustellung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)