Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) 1War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. 2Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
recht des Besitzers § 1001Klage auf Verwendungsersatz § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers § 1004Beseitigungs-
und Unterlassungs-
anspruch § 1005Verfolgungsrecht § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
Rechtsprechung zu § 990 BGB
782 Entscheidungen zu § 990 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.03.2023 - V ZR 67/22
Kein Schadensersatz statt der Leistung bei beim Unterlassungsanspruch des ...
- BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 436/21
Nichtigkeit kombinierter Kauf- und Mietverträge mit Verwertungsklausel
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 18.03.2015 - 7 U 189/14
Schadensersatz statt der Leistung bei Verletzung der Herausgabepflicht aus dem ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.03.2016 - V ZR 89/15
Schadensersatzanspruch des Eigentümers einer Sache bei Verweigerung der ...
- BGH, 18.03.2016 - V ZR 89/15
- BGH, 19.08.2021 - III ZB 23/21
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.12.2020 - V ZR 26/20
Untermieter zieht nicht aus: Nutzungsentschädigung für die ganze Wohnung!
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 990 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 990 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 142 II (Wirkung der Anfechtung) (zu § 990 I)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 280 II (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) (zu § 990 II)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Übertragung
- § 932 II (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten) (zu § 990 I)