Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007)   
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Textdarstellung

  

§ 990
Haftung des Besitzers bei Kenntnis

(1) 1War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. 2Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 990 BGB

791 Entscheidungen zu § 990 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 990 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 991 (Haftung des Besitzmittlers)
            § 993 (Haftung des redlichen Besitzers)
            § 994 (Notwendige Verwendungen)
            § 996 (Nützliche Verwendungen)
            § 1007 (Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis)

Redaktionelle Querverweise zu § 990 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 142 II (Wirkung der Anfechtung) (zu § 990 I)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 280 II (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) (zu § 990 II)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 932 II (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten) (zu § 990 I)
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