Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936) |
(1) 1Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. 2In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Rechtsprechung zu § 932 BGB
777 Entscheidungen zu § 932 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 25.01.2024 - 26 U 39/22
Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung
- OLG Brandenburg, 17.03.2022 - 10 U 23/21
Eigentum an einem Sportboot; Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten; ...
- LG Stuttgart, 18.01.2019 - 23 O 166/18
Gutgläubiger Eigentumserwerb beim Gebrauchtwagenkauf: Voraussetzungen grober ...
- BGH, 23.09.2022 - V ZR 148/21
Gutgläubiger Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 21.07.2021 - 9 U 90/21
Gutgläubiger Erwerb bei Zurückbehaltung des Kraftfahrzeugbriefs
- OLG Stuttgart, 21.07.2021 - 9 U 90/21
- OLG Oldenburg, 27.03.2023 - 9 U 52/22
Zwielichtiger Lamborghini-Kauf: Nachts auf dem Imbiss-Parkplatz kann man nicht ...
- LG Nürnberg-Fürth, 05.01.2023 - 2 O 6786/21
Zur leistungsbefreienden Wirkung der Regulierung des KFZ-Haftpflichtversicherers ...
- OLG Frankfurt, 17.12.2018 - 15 U 84/18
Gutgläubiger Erwerb nach Entwendung des Autos während Probefahrt
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.09.2020 - V ZR 8/19
Entwendung eines Autos während Probefahrt durch vermeintlichen Kaufinteressenten
- LG Marburg, 25.04.2018 - 1 O 158/17
Die Probefahrt des Kaufinteressenten mit einem Fahrzeug ist als Fall der ...
- BGH, 18.09.2020 - V ZR 8/19
§ 932 BGB in Nachschlagewerken
- § 932 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
Querverweise
Auf § 932 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 926 (Zubehör des Grundstücks)
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Übertragung
- § 935 (Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen)
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1032 (Bestellung an beweglichen Sachen)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Seehandel
- Schiffsüberlassungsverträge
- Zeitcharter
- § 566 (Pfandrecht des Zeitvercharterers)
Redaktionelle Querverweise zu § 932 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 816 I (Verfügung eines Nichtberechtigten)
- Sachenrecht
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 366 I
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 325 II (Subjektive Rechtskraftwirkung) (zu §§ 932 ff)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 898 (Gutgläubiger Erwerb)