Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 2 - Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken (§§ 925 - 928) |
(1) 1Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer gehören. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.
(2) Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken, die dem Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend.
Rechtsprechung zu § 926 BGB
75 Entscheidungen zu § 926 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 29.10.2012 - 5 W 1648/12
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- OLG Düsseldorf, 07.03.2017 - 21 U 101/16
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- BGH, 18.02.2008 - II ZR 65/07
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Zum selben Verfahren:
- VG Lüneburg, 11.09.2012 - 3 A 231/11
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- AG Berlin-Charlottenburg, 02.07.2014 - 231 C 51/14
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- OLG Braunschweig, 24.08.2016 - 3 U 44/15
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- OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2018 - 9 A 1.18
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§ 926 BGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 926 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1031 (Erstreckung auf Zubehör)
Redaktionelle Querverweise zu § 926 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 97 (Zubehör)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Begründung
- § 311c (Erstreckung auf Zubehör) (zu § 926 I)