Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
(1) 1Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. 2Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
(2) 1Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. 2Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
Rechtsprechung zu § 97 BGB
470 Entscheidungen zu § 97 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 27.10.2017 - 4 UF 86/17
Darlegungs- und Beweislast für die Zubehöreigenschaft einer Sache - ...
- BFH, 03.06.2020 - II B 54/19
Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Bestimmtheit des gesetzlichen ...
- SG Detmold, 27.03.2023 - S 35 AS 856/19
- VGH Bayern, 02.09.2021 - 4 ZB 21.1199
Stilllegung einer Wasserleitung - Vorder- und Hinterliegergrundstück
Zum selben Verfahren:
- VG Bayreuth, 24.02.2021 - B 4 K 19.210
Anspruch auf Stilllegung einer Wasserversorgungsleitung zur Wasserversorgung ...
- VG Bayreuth, 24.02.2021 - B 4 K 19.210
- OLG Düsseldorf, 07.03.2017 - 21 U 101/16
Wer muss die Nebenkosten abrechnen: Veräußerer oder Erwerber?
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 04.08.2016 - 1 O 28/16
Kaufvertrag über Mehrfamilienhaus - Betriebskostenabrechnung
- LG Düsseldorf, 04.08.2016 - 1 O 28/16
- VG Köln, 24.05.2022 - 6 K 8256/18
- AG Berlin-Charlottenburg, 02.07.2014 - 231 C 51/14
Berechnung von Maklerprovision: Zubehör des Hauses ist mit zu berücksichtigen!
- LG Frankfurt/Main, 03.05.2019 - 16 S 163/18
§ 97 BGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 97 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Begründung
- § 311c (Erstreckung auf Zubehör)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 926 (Zubehör des Grundstücks)
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1031 (Erstreckung auf Zubehör)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1932 I 1 (Voraus des Ehegatten)
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 IV (Umfang der Enteignung)