Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
(1) 1Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. 2Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
(2) 1Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. 2Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 97 BGB
501 Entscheidungen zu § 97 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 27.10.2017 - 4 UF 86/17
Auslegung eines Vergleichs hinsichtlich des Umfangs der Zahlungspflicht für ...
- VGH Bayern, 22.06.2026 - 8 BV 26.268
Luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung, ausländisches Strafurteil, ...
- VG Köln, 24.05.2022 - 6 K 8256/18
- BFH, 03.06.2020 - II B 54/19
Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Bestimmtheit des gesetzlichen ...
- VGH Bayern, 02.09.2021 - 4 ZB 21.1199
Stilllegung einer Wasserleitung - Vorder- und Hinterliegergrundstück
Zum selben Verfahren:
- VG Bayreuth, 24.02.2021 - B 4 K 19.210
Anspruch auf Stilllegung einer Wasserversorgungsleitung zur Wasserversorgung ...
- VG Bayreuth, 24.02.2021 - B 4 K 19.210
- LSG Sachsen, 26.01.2022 - L 1 KR 650/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2020 - 11 N 68.18
Unterbrechung durch Insolvenzverfahren (abgelehnt); Fortführung/Übernahme des ...
- BGH, 12.07.2023 - 6 StR 417/22
Verfahrensrüge: Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen (Verfahrensrüge der ...
- FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2025 - 6 K 6040/22
Treuhandmodell in Bezug auf Betriebsvorrichtungen bei erweiterter Kürzung
§ 97 BGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 97 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Begründung
- § 311c (Erstreckung auf Zubehör)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 926 (Zubehör des Grundstücks)
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1031 (Erstreckung auf Zubehör)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1932 I 1 (Voraus des Ehegatten)
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 IV (Umfang der Enteignung)