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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)   
   Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103)   
Gliederung
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§ 90
Begriff der Sache

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

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