Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.
(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.
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Rechtsprechung zu § 92 BGB
171 Entscheidungen zu § 92 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.10.2022 - 4 StR 268/22
Brandstiftung (Tatobjekt: Warenlager oder-vorräte, Waren, § 92 Abs. 2 BGB, § 241a ...
- OLG Hamm, 09.11.2022 - 12 U 204/21
Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Einrede der Verjährung des ...
- OLG Köln, 13.01.2017 - 19 U 77/16
Ansprüche des Eigentümers eines Grundstücks wegen einer im Zuge von Bauarbeiten ...
- AG Bremen, 09.11.2018 - 9 C 127/18
Lastschriftverfahren: Duldung einer erhöhten Abbuchung ist keine Zustimmung zur ...
- BVerwG, 14.02.1962 - V C 54.61
Sinn und Zweck von § 12 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom ...
- BFH, 28.01.1971 - V R 97/66
Zeitschriftenhandel - Verlag - Remittendenexemplare - Freiexemplare - ...
- OLG Naumburg, 18.12.2014 - 2 U 53/14
Zusammenfassung mehrerer Fotovoltaikanlagen zum Zwecke der Ermittlung der ...
- OLG Hamm, 27.03.2019 - 12 U 66/17
Entsorgung des im Erdreich enthaltenen Mülls: Geänderte oder zusätzliche ...
- AG Neubrandenburg, 24.03.2016 - 103 C 1045/15
- LG Bonn, 13.06.2006 - 10 O 564/04
Querverweise
Auf § 92 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Rechten
- § 1084 (Verbrauchbare Sachen)
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2116 (Hinterlegung von Wertpapieren)
Redaktionelle Querverweise zu § 92 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- Rechtsfähige Gesellschaft
- Sitz; Registrierung
- § 706 II (Sitz der Gesellschaft)
- Sachenrecht
- Erbrecht
- Pflichtteil
- § 2325 II (Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen)