Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.
(2) 1Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. 2Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.
(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.
vertrags § 706Beiträge der Gesellschafter § 707Erhöhung des vereinbarten Beitrags § 707dVerordnungs-
ermächtigung § 708Haftung der Gesellschafter § 709Gemeinschaftliche Geschäftsführung § 710Übertragung der Geschäftsführung § 711Widerspruchsrecht § 712Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung § 713Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter § 714Vertretungsmacht § 715Entziehung der Vertretungsmacht § 716Kontrollrecht der Gesellschafter § 717Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte § 718Gesellschafts-
vermögen § 719Gesamthänderische Bindung § 720Schutz des gutgläubigen Schuldners § 721Gewinn- und Verlustverteilung § 722Anteile am Gewinn und Verlust § 723Kündigung durch Gesellschafter § 724Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft § 725Kündigung durch Pfändungs-
pfandgläubiger § 726Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes § 727Auflösung durch Tod eines Gesellschafters § 728Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters § 729Fortdauer der Geschäftsführungs-
befugnis § 730Auseinandersetzung; Geschäftsführung § 731Verfahren bei Auseinandersetzung § 732Rückgabe von Gegenständen § 733Berichtigung der Gesellschafts-
schulden; Erstattung der Einlagen § 734Verteilung des Überschusses § 735Nachschusspflicht bei Verlust § 736Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung § 737Ausschluss eines Gesellschafters § 738Auseinandersetzung beim Ausscheiden § 739Haftung für Fehlbetrag § 740Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte
Rechtsprechung zu § 706 BGB
253 Entscheidungen zu § 706 BGB in unserer Datenbank:
- FG München, 17.11.2020 - 12 K 2334/18
Zur steuerlichen Behandlung des sog. Carried Interests
- BGH, 12.07.2012 - AnwZ (Brfg) 37/11
Anwaltliches Berufsrecht: Irreführende Verwendung der Bezeichnung "Sozietät" bei ...
- BGH, 15.05.2013 - XII ZR 115/11
Zwangsverwaltung: Schicksal der als Gesellschafterbeitrag an eine GbR gewährten ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 23.01.2020 - L 3 BA 6/18
Verfahren nach § 7a SGB IV sowie Betriebsprüfungen nach §§ 28p und 28q SGB IVBA
- OLG Hamm, 09.09.2013 - 5 U 139/12
Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer BGB -Gesellschaft hinsichtlich der ...
- OLG Köln, 27.06.2017 - 18 U 38/17
Pflicht des Gesellschafters einer Anlagegesellschaft zur Rückzahlung nicht von ...
- BFH, 16.05.2018 - VI R 45/16
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- OLG Köln, 15.12.2016 - 15 U 141/15
Außerordentliche Kündigung einer BGB -Gesellschaft wegen eines Zerwürfnisses ...
- FG Niedersachsen, 08.07.2020 - 9 K 182/18
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- BGH, 01.07.2014 - II ZR 73/12
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