Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 91 BGB
227 Entscheidungen zu § 91 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 15.06.2020 - 17 U 272/19
Keine Haftung der Clearstream Banking AG gegenüber dem Anleger bei Mängeln der ...
- BFH, 17.12.1985 - VIII R 288/82
Vertretbare Sachen - Eichenfurnierrundhölzer
- OLG Zweibrücken, 28.10.2019 - 5 U 72/19
Widerrufs eines auf Messe geschlossenen Vertrages über Lieferung und Montage ...
- BAG, 21.03.2017 - 3 AZR 718/15
Insolvenz - Aussonderungsrecht - Pensionskassenbeiträge
- OLG Hamm, 09.11.2022 - 12 U 204/21
Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Einrede der Verjährung des ...
- FG Münster, 04.10.2019 - 14 K 610/18
Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen bei der Vermietung von Europaletten
- AG Oldenburg, 17.04.2015 - 8 C 8028/15
Hinweispflicht des Webdesigners gegenüber Auftraggeber
- BFH, 26.02.1987 - V R 71/77
Zuordnung von Vorsteuerbeträgen bei einem gewerblichen und einem ...
- BGH, 24.04.1985 - VIII ZR 88/84
Wein als vertretbare Sache
- BFH, 03.11.2011 - V R 32/10
Gegenstand des Einspruchsverfahrens, wenn während des Verfahrens über den ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 91 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Sachdarlehensvertrag
- § 607 I (Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag)
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Bauträgervertrag
- § 651 S. 2 (weggefallen)
- Verwahrung
- § 700 I 2 (Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag)
- Gesellschaft
- Rechtsfähige Gesellschaft
- Sitz; Registrierung
- § 706 II (Sitz der Gesellschaft)
- Anweisung
- § 783 (Rechte aus der Anweisung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 884 (Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen)