Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 7 - Sachdarlehensvertrag (§§ 607 - 610) |
(1) 1Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. 2Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.
(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
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Rechtsprechung zu § 607 BGB
429 Entscheidungen zu § 607 BGB in unserer Datenbank:
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§ 607 BGB in Nachschlagewerken
- § 607 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sachdarlehensvertrag - § 607 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Eherecht und Betreuung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 607 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 91 (Vertretbare Sachen) (zu § 607 I)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 488 ff. (Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag) (zu § 607 II)
- Verwahrung
- § 700 (Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag) (zu §§ 607 ff)