Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 14 - Verwahrung (§§ 688 - 700) |
(1) 1Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. 2Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. 3In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.
(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
pflicht des Hinterlegers § 695Rückforderungsrecht des Hinterlegers § 696Rücknahmeanspruch des Verwahrers § 697Rückgabeort § 698Verzinsung des verwendeten Geldes § 699Fälligkeit der Vergütung § 700Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
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Rechtsprechung zu § 700 BGB
291 Entscheidungen zu § 700 BGB in unserer Datenbank:
- LG München I, 20.04.2026 - 29 O 15948/25
Negativzinsen, Verwahrentgelt, Hauptleistungspflicht, Transparenzgebot, ...
- LG Stuttgart, 30.07.2026 - 7 O 240/23
Testamentsvollstreckerzeugnis als Legitimationsnachweis gegenüber einer Bank bei ...
- LG Regensburg, 14.08.2026 - 83 O 2312/25
Negativzinsen, Darlehensvertrag, Inhaltskontrolle, Unangemessene Benachteiligung, ...
- BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
Zwei Musterfeststellungsverfahren - Zinsanpassungsklauseln in ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.09.2025 - XI ZR 29/24
Musterfeststellungsklage zu den Voraussetzungen und zur Verjährung von Ansprüchen ...
- BGH, 23.09.2025 - XI ZR 29/24
- BGH, 04.02.2025 - XI ZR 65/23
Unwirksamkeit von Klauseln zu Verwahrentgelten ("Negativzinsen") in Verträgen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 22.12.2021 - 12 O 34/21
Strafzinsen sind unzulässig
- OLG Düsseldorf, 30.03.2023 - 20 U 16/22
Dürfen Banken für die Verwahrung von Einlagen auf Girokonten ein Entgelt ...
- LG Düsseldorf, 22.12.2021 - 12 O 34/21
- OLG Frankfurt, 05.10.2023 - 3 U 286/22
Klausel über Verwahr- und Guthabenentgelte für Spareinlagen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.02.2025 - XI ZR 183/23
Unwirksamkeit von Klauseln zu Verwahrentgelten ("Negativzinsen") in Verträgen ...
- BGH, 04.02.2025 - XI ZR 183/23
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 700 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 91 (Vertretbare Sachen) (zu § 700 I 2)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Sachdarlehensvertrag
- §§ 607 ff. (Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag)