Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 14 - Verwahrung (§§ 688 - 700)   
Gliederung
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§ 697 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/697.html)
§ 697 BGB
§ 697 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/697.html)
§ 697 Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 697
Rückgabeort

Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.

Rechtsprechung zu § 697 BGB

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