Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 14 - Verwahrung (§§ 688 - 700) |
1Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde. 2Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
pflicht des Hinterlegers § 695Rückforderungsrecht des Hinterlegers § 696Rücknahmeanspruch des Verwahrers § 697Rückgabeort § 698Verzinsung des verwendeten Geldes § 699Fälligkeit der Vergütung § 700Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 692 BGB
3 Entscheidungen zu § 692 BGB in unserer Datenbank:
- AG Düsseldorf, 19.02.2004 - 27 C 9755/03
Anspruch auf Rückzahlung eines Entgelts für die Einstellung von Pferden; ...
- RG, 13.01.1920 - VII 438/19
Gepäckaufbewahrung bei der Eisenbahn; Haftungsbeschränkung
- LG Marburg, 09.12.2015 - 2 O 64/14
Tierpensions- bzw. Einstellungsvertrag - Haftung des Betreibers
§ 692 BGB in Nachschlagewerken
- § 692 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verwahrungsvertrag