Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 14 - Verwahrung (§§ 688 - 700) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
§ 688Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
§ 689Vergütung
§ 690Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
§ 691Hinterlegung bei Dritten
§ 692Änderung der Aufbewahrung
§ 693Ersatz von Aufwendungen
§ 694Schadensersatz-
pflicht des Hinterlegers § 695Rückforderungsrecht des Hinterlegers § 696Rücknahmeanspruch des Verwahrers § 697Rückgabeort § 698Verzinsung des verwendeten Geldes § 699Fälligkeit der Vergütung § 700Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
pflicht des Hinterlegers § 695Rückforderungsrecht des Hinterlegers § 696Rücknahmeanspruch des Verwahrers § 697Rückgabeort § 698Verzinsung des verwendeten Geldes § 699Fälligkeit der Vergütung § 700Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
Rechtsprechung zu § 698 BGB
5 Entscheidungen zu § 698 BGB in unserer Datenbank:
- LG Berlin, 28.10.2021 - 16 O 43/21
Keine Verwahrentgelte auf Girokonten/Tagesgeldkonten
- BGH, 18.11.2009 - VIII ZR 347/08
Voraussetzungen für die Verzinsung einer vom Leasingnehmer gezahlten Kaution ...
Zum selben Verfahren:
- AG Düsseldorf, 30.04.2008 - 35 C 738/08
Voraussetzungen eines Anspruchs des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber auf ...
- LG Düsseldorf, 14.11.2008 - 22 S 208/08
Bestehen einer gesetzlichen Pflicht zur Verzinsung einer vom Leasingnehmer an den ...
- AG Düsseldorf, 30.04.2008 - 35 C 738/08
- LG Frankfurt/Oder, 19.03.2008 - 14 O 352/07
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 698 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 246 (Gesetzlicher Zinssatz)