Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 14 - Verwahrung (§§ 688 - 700) |
Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass er die Gefahr drohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen muss oder dass er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat.
pflicht des Hinterlegers § 695Rückforderungsrecht des Hinterlegers § 696Rücknahmeanspruch des Verwahrers § 697Rückgabeort § 698Verzinsung des verwendeten Geldes § 699Fälligkeit der Vergütung § 700Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
Rechtsprechung zu § 694 BGB
14 Entscheidungen zu § 694 BGB in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 18.12.2023 - 6 A 795/20
Kosten der Verwahrung eines beschlagnahmten Tieres; Halterwechsel
- LG München I, 06.02.1991 - 25 O 18756/90
Vorliegen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Kontaminierung des Erdreichs ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.08.2006 - 5 S 2497/05
Abgeschleppter und in Verwahrung genommener PKW; Aufwendungsersatz; ...
- BGH, 26.10.1977 - I ZR 90/75
Schadensersatz auf Grund der Übergabe gefährlicher Güter ohne besonderen Hinweis ...
- LG Köln, 11.09.2019 - 3 O 331/18
Wenn die Hauskatze Flöhe hat …
- OLG Düsseldorf, 31.07.2008 - 2 W 59/06
Umfang einer gerichtlich ausgeurteilten Auskunftsverpflichtung
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 31.07.2008 - 2 W 60/06
Vollstreckung unvertretbarer Handlungen
- OLG Düsseldorf, 31.07.2008 - 2 W 60/06
- BGH, 14.01.1964 - VI ZR 44/63
- RG, 08.06.1918 - I 341/17
Haftung des Befrachters bei Verladung gefährlicher Ware
- LG Krefeld, 13.04.2007 - 1 S 79/06
Ersatz der Heilbehandlungskosten für einen Hund aus kaufrechtlichen ...