Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 14 - Verwahrung (§§ 688 - 700) |
1Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. 2Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
pflicht des Hinterlegers § 695Rückforderungsrecht des Hinterlegers § 696Rücknahmeanspruch des Verwahrers § 697Rückgabeort § 698Verzinsung des verwendeten Geldes § 699Fälligkeit der Vergütung § 700Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
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Rechtsprechung zu § 696 BGB
141 Entscheidungen zu § 696 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.11.2024 - VII ZR 245/23
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Beginn der Verjährung bei einem Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit
- LG München I, 30.12.2022 - 2 O 15750/21
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- BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
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- BGH, 23.09.2025 - XI ZR 29/24
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- BGH, 22.10.2024 - XI ZR 214/23
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 696 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- § 200 (Beginn anderer Verjährungsfristen) (zu § 696 S. 3)