Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 14 - Verwahrung (§§ 688 - 700)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/BGB/689.html
§ 689 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/689.html)
§ 689 BGB
§ 689 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/689.html)
§ 689 Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 689
Vergütung

Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Rechtsprechung zu § 689 BGB

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