Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 14 - Verwahrung (§§ 688 - 700) |
1Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. 2Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
pflicht des Hinterlegers § 695Rückforderungsrecht des Hinterlegers § 696Rücknahmeanspruch des Verwahrers § 697Rückgabeort § 698Verzinsung des verwendeten Geldes § 699Fälligkeit der Vergütung § 700Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
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Rechtsprechung zu § 695 BGB
223 Entscheidungen zu § 695 BGB in unserer Datenbank:
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- BGH, 21.11.2024 - VII ZR 245/23
Taggenauer Verjährungsbeginn des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 30.12.2022 - 2 O 15750/21
Verjährungsbeginn bei einem Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit
- OLG München, 21.11.2023 - 9 U 301/23
Beginn der Verjährung bei einem Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit
- LG München I, 30.12.2022 - 2 O 15750/21
- BGH, 11.12.2025 - III ZR 438/23
Klage des Wirecard-Insolvenzverwalters gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf ...
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 15.11.2022 - 31 O 125/21
Insolvenzverwalter bekommt Recht: EY muss Einsicht in Wirecard-Akten gewähren
- OLG Stuttgart, 12.12.2023 - 12 U 216/22
Anspruch des Insolvenzverwalters von Wirecard auf Einsichtnahme in und Herausgabe ...
- LG Stuttgart, 15.11.2022 - 31 O 125/21
- BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
Zwei Musterfeststellungsverfahren - Zinsanpassungsklauseln in ...
- OLG Koblenz, 18.08.2026 - 3 U 90/25
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 695 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- § 200 (Beginn anderer Verjährungsfristen) (zu § 695 S. 2)