Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 14 - Verwahrung (§§ 688 - 700) |
1Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. 2Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet, so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. 3Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
pflicht des Hinterlegers § 695Rückforderungsrecht des Hinterlegers § 696Rücknahmeanspruch des Verwahrers § 697Rückgabeort § 698Verzinsung des verwendeten Geldes § 699Fälligkeit der Vergütung § 700Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
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Rechtsprechung zu § 691 BGB
8 Entscheidungen zu § 691 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 11.07.1975 - I ZR 83/74
Anwendbarkeit der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) auf einen ...
- BGH, 20.11.1979 - VI ZR 248/77
Rechtsweg für Verlangen auf Vornahme von Notaramtshandlungen
- LAG Hessen, 09.10.2001 - 2 Sa 274/01
Nettolohnabrede
- OLG Koblenz, 12.08.2025 - 3 U 90/25
- RG, 12.11.1921 - I 150/21
Generalgouvernement Warschau; Zollsicherheiten
- RG, 05.04.1921 - VII 384/20
Räumung; Sachen des Schuldners
- BGH, 30.06.1956 - IV ZR 99/56
Rechtsmittel
- BGH, 21.03.1957 - VII ZR 276/56
§ 691 BGB in Nachschlagewerken
- § 691 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verwahrungsvertrag